Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Friedhofssatzung gemäß
dem als Anlage beigefügten Entwurf mit Wirkung vom 01.04.2021:
§ 17 erhält nach Beratung durch den Verwaltungsausschuss folgende
Fassung:
Abs. 2: Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen
oder Bronze verwendet werden.
Abs. 3: [wie bisher] Bei
der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das
Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen
nicht aufdringlich groß sein.
3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der
Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
Abs. 4: Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
2. mit Farbanstrich auf Stein,
3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
Die Teilabdeckung mit Zierkies darf maximal 25 % der Grabfläche
betragen. Die Vollabdeckung ist nicht zulässig.
Abs. 10: Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der
Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den
Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
Zudem kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Gestaltungsvorschriften im
Einzelfall zulassen.
Herr Oliver Russel, Hauptamtsleiter, erläutert den Sachstand zur Vorlage Nr. 1091/2020/4 wie folgt:
Herr Russel führt aus, dass die bisherige Friedhofssatzung seit
April 2011 in Kraft war. In der Zwischenzeit seien neue Grabarten dazugekommen,
beispielsweise das gärtnergepflegte Grabfeld, das bereits erweitert wird, Baumgräber,
ein Kolumbarium und ein Grabfeld für Sternenkinder. Diese Grabarten wurden
bereits in die Kalkulation aufgenommen und dementsprechend muss auch die
Friedhofssatzung angepasst werden. Er berichtet, der Gemeindetag Baden-Württemberg unterstütze
die Kommunen mit einer Mustersatzung, an der sich auch der Satzungsentwurf der
Gemeinde Weingarten orientiere. Gemeinderat und Verwaltungsausschuss hatten in
vorangegangenen Sitzungen den Entwurf der Verwaltung intensiv diskutiert und in
jüngster Sitzung die finalen Änderungen beschlossen. Waren bisher nur Grabmale
aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze erlaubt, so sind jetzt darüber
hinaus auch Findlinge gestattet. Was das Material für Schriften, Ornamente und
Symbole anbelangt, so waren bisher nur Materialien gestattet, die werkgerecht
auf das des Grabmals abgestimmt waren. Daran hat sich nichts geändert. Eine
weitere Änderung betrifft die Grababdeckung. Denn nach der neuen Satzung ist
jetzt eine Teilabdeckung bis zu 25 Prozent der Grabfläche mit Zierkies erlaubt.
Eine Vollabdeckung ist nicht zulässig. Außerdem kann der Gemeinderat in
Einzelfällen Ausnahmen von diesen Gestaltungsvorschriften zulassen. Die
Öffnungszeiten werden ebenfalls abgeändert. Sie werden während der Sommerzeit
von bisher 7 Uhr morgens bis 22 Uhr auf 6 Uhr morgens bis 22 Uhr verlängert.
GR Dr. Friebel möchte
wissen, ob nun Grabplatten zulässig seien.
Herr Russel antwortet, dass ca. 25% der Grabfläche gepflegt sein müsse, über die verbleibende Fläche könne eine Grabplatte gelegt werden.
GR Reichert könne für seine Fraktion Zustimmung zur Satzung erteilen.
GR Kreuzinger äußert, die Grabgestaltungsverpflichtung festzulegen, sei wichtig gewesen und werde der Vorlage zustimmen.
Die Mitglieder des Gemeinderats fassen den Beschluss zur Neufassung der Friedhofssatzung einstimmig.