Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Friedhofssatzung gemäß dem als Anlage beigefügten Entwurf mit Wirkung vom 01.04.2021:

 

§ 17 erhält nach Beratung durch den Verwaltungsausschuss folgende Fassung:

 

Abs. 2: Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

 

Abs. 3: [wie bisher] Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.

2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

 

Abs. 4: Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

 

1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

2. mit Farbanstrich auf Stein,

3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

 

Die Teilabdeckung mit Zierkies darf maximal 25 % der Grabfläche betragen. Die Vollabdeckung ist nicht zulässig.

 

Abs. 10: Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. Zudem kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Gestaltungsvorschriften im Einzelfall zulassen.

 


Herr Oliver Russel, Hauptamtsleiter, erläutert den Sachstand zur Vorlage Nr. 1091/2020/4 wie folgt:

 

Herr Russel führt aus, dass die bisherige Friedhofssatzung seit April 2011 in Kraft war. In der Zwischenzeit seien neue Grabarten dazugekommen, bei­spielsweise das gärtnergepflegte Grabfeld, das bereits erweitert wird, Baum­gräber, ein Kolumbarium und ein Grabfeld für Sternenkinder. Diese Grabarten wurden bereits in die Kalkulation aufgenommen und dement­sprechend muss auch die Friedhofssatzung angepasst werden. Er berichtet,  der Gemeindetag Baden-Württemberg unterstütze die Kommunen mit einer Mustersatzung, an der sich auch der Satzungsentwurf der Gemeinde Weingarten orientiere. Gemeinde­rat und Verwaltungsausschuss hatten in vorangegangenen Sitzungen den Entwurf der Verwaltung intensiv diskutiert und in jüngster Sitzung die finalen Änderungen beschlossen. Waren bisher nur Grabmale aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze erlaubt, so sind jetzt darüber hinaus auch Findlinge gestattet. Was das Material für Schriften, Ornamente und Symbole anbelangt, so waren bisher nur Materialien gestattet, die werkgerecht auf das des Grabmals abgestimmt waren. Daran hat sich nichts geändert. Eine weitere Änderung betrifft die Grababdeckung. Denn nach der neuen Satzung ist jetzt eine Teilabdeckung bis zu 25 Prozent der Grabfläche mit Zierkies erlaubt. Eine Vollabdeckung ist nicht zulässig. Außerdem kann der Gemeinderat in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Gestaltungsvorschriften zulassen. Die Öffnungszeiten werden ebenfalls abgeändert. Sie werden während der Sommerzeit von bisher 7 Uhr morgens bis 22 Uhr auf 6 Uhr morgens bis 22 Uhr verlängert.

 

GR Dr. Friebel möchte wissen, ob nun Grabplatten zulässig seien.

 

Herr Russel antwortet, dass ca. 25% der Grabfläche gepflegt sein müsse, über die verbleibende Fläche könne eine Grabplatte gelegt werden.

 

GR Reichert könne für seine Fraktion Zustimmung zur Satzung erteilen.

 

GR Kreuzinger äußert, die Grabgestaltungsverpflichtung festzulegen, sei wichtig gewesen und werde der Vorlage zustimmen.

 

Die Mitglieder des Gemeinderats fassen den Beschluss zur Neufassung der Friedhofssatzung einstimmig.