h i e r:
Wohnhausneubau mit Doppelgarage, Eisbergweg Flst. Nr. 17687/1
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant den Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Anwesen Eisbergweg 7/1 Flst. Nr. 17687/1.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 „Kirchberg-Mittelweg“ und ist somit nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Das überplante Grundstück liegt im Umlegungsgebiet „Kirchberg-Mittelweg“. Die in der Dargestellten Grundstücksgrenze entspricht dem im Umlegungsverfahren zugeteilten Grundstück.
Das Vorhaben liegt außerhalb eines Sanierungsgebietes, sowie außerhalb der Geltungsbereiche der Stellplatz- und Gestaltungssatzung.
Die Hofeinfahrt ist gemäß den Festzungen im Bebauungsplan wasserdurchlässig geplant. (Rasengittersteine)
Das geplante Wohnhaus liegt im definierten Baufenster für Hauptanlagen und ist somit zulässig.
Die geplante Doppelgarage liegt im Baufenster für Garagen, Carports und Stellplätze und ist somit ebenfalls zulässig.
Der an die Garage angebaute Technikraum liegt zu gut einem Drittel im Baufenster der Hauptanlage und zu zwei Drittel innerhalb der Fläche für Garagen. Innerhalb der Flächen für Garagen sind Nebenanlagen wie der Technikraum lediglich bis 25 m³ umbauter Raum zulässig. Dieses Maß unterschreitet der betreffende Teil des Technikraumes und ist somit zulässig.
Nachfolgend alle notwendigen Festsetzungen:
Art der
Festsetzung |
Festsetzung
im Bebauungsplan |
Geplant im
Bauvorhaben |
Bauliche Nutzung |
Allgemeines Wohngebiet |
Wohnnutzung |
GRZ |
0,3 |
laut Planer eingehalten |
Traufhöhe |
6,50 m |
6,50 m |
Firsthöhe |
9,00 m |
8,32 m |
Dachform |
Satteldach / versetztes Satteldach |
Satteldach |
Dachneigung |
15° - 20° |
20° |
Bauweise |
offene Bauweise / nur Einzelhäuser zulässig |
Einzelhaus |
Wohneinheiten |
max. 2 Wohneinheiten pro Einzelhaus |
1 Wohneinheit |
Stellplätze |
1,5 pro Wohneinheit |
2 in der Doppelgarage nachgewiesen |
Bezugspunkt zur Bemessung der zulässigen Höhen (Traufhöhe, Firsthöhe) ist die im Bebauungsplan (zeichnerischer Teil) definierte EFH Höhe ü. NN. (eingehalten)
Talseitig dürfen die Gebäude höchstens dreigeschossig in Erscheinung treten. Diese Festsetzung wird eingehalten.
Da alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten sind, empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zu erteilen.