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Neubau eines Wohnhauses mit Garage Höhefeldstraße / Ecke Burgstraße Flst. Nr. 2074/1
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik versagen das Einvernehmen zum geplanten
Bauvorhaben, da die beantragte Befreiung bezüglich Stellplätze nicht in
Aussicht gestellt werden kann.
Der Bauherr plant
den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Anwesen Höhefeldstraße / Ecke
Burgstraße, Flst Nr. 2074/1.
Das Vorhaben liegt
im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 Höhefeldstraße / Burgstraße und
ist daher nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb eines Sanierungsgebietes und außerhalb der Stellplatz- und
Gestaltungssatzung.
Der Bauherr plant
nach Abbruch des bestehenden Nebengebäudes den Neubau eines zweigeschossigen
Wohnhauses mit einer Wohneinheit.
Das geplante
Wohnhaus liegt innerhalb des Baufensters für Hauptanlagen und die Terrasse
liegt im Fenster für Nebenanlagen und ist somit ebenfalls zulässig.
Die geplante Garage mit Flachdach liegt ebenfalls im Baufenster der Hauptanlage und ist zulässig. Das Dach wird laut Planeinschrieb gemäß Festsetzung im Bebauungsplan begrünt.
Nachfolgend die Festsetzungen des Bebauungsplans.
Art der
Festsetzung |
Festsetzung
im Bebauungsplan |
Geplant im
Bauvorhaben |
Art der Nutzung |
Allgemeines Wohngebiet |
Wohnnutzung bzw. Wohngebäude |
GRZ |
0,6 |
laut Planer eingehalten |
Vollgeschosse |
Max. 2 |
2 |
Wandhöhe |
max. 7,50 m |
7,05 m |
Höhe baulicher Anlagen |
RFH max. 1,00 m |
1,00 m |
Bauweise |
Geschlossen |
Offen |
Dachform |
SD / WD |
Sonderform ZD |
Dachneigung |
25° - 45° |
25° |
Für die Stellplätze außerhalb des Baufensters wurde eine Befreiung beantragt. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sind Zufahrten von maximal 4 m Breite zulässig. Werden zwei Stellplätze oder Garagen unmittelbar nebeneinander angeordnet, so erhöht sich diese Breite auf maximal 6 m. Da der Bauherr diese zulässige Zufahrtsbreite von 4 m bzw. 6 m überschreitet ist eine Befreiung der Festsetzung notwendig.
Bisher wurden keine derartigen Befreiungen im Geltungsbereich erteilt.
Eine solche kann nicht in Aussicht gestellt werden, da anderweitige Gestaltungsmöglichkeiten zur Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück bestehen. Insbesondere sieht der Bebauungsplan eine Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen vor, die gem. Lageplan außer für eine Terrasse ungenutzt bleibt.
Eine Befreiung zur Bauweise, die nicht der des Bebauungsplanes entspricht, wurde nicht ausdrücklich gestellt. Jedoch ist eine solche nötig, da die offene Bauweise geplant ist, während der Bebauungsplan die geschlossene Bauweise vorsieht.
Begründet werden kann die Befreiung zur andersartigen Bauweise, da der zeichnerische Teil der geschlossenen Bauweise widerspricht. Die Durchsetzung der geschlossenen Bauweise ist auf dem Baugrundstück Flst. Nr. 2074/1 laut Rücksprache mit der unteren Baurechtsbehörde schlichtweg nicht umsetzbar. Die bauliche Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans ist in ihrem Zusammenwirken unmöglich – so ist die geschlossene Bauweise in Richtung Höhefeldstraße 20 durch die Einschränkungen des Baufensters untersagt.
Bisher wurden keine derartigen Befreiungen im Geltungsbereich erteilt.
Aufgrund der Stellplatzsituation empfiehlt die Verwaltung, das Einvernehmen zum Bauantrag zu versagen..