Betreff
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren,
h i e r:
Neubau eines Wohnhauses mit Garage Höhefeldstraße / Ecke Burgstraße Flst. Nr. 2074/1
Vorlage
1029/2020
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik versagen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben, da die beantragte Befreiung bezüglich Stellplätze nicht in Aussicht gestellt werden kann.

 

Der Bauherr plant den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Anwesen Höhefeldstraße / Ecke Burgstraße, Flst Nr. 2074/1.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 Höhefeldstraße / Burgstraße und ist daher nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

 

Das Bauvorhaben liegt außerhalb eines Sanierungsgebietes und außerhalb der Stellplatz- und Gestaltungssatzung.

 

Der Bauherr plant nach Abbruch des bestehenden Nebengebäudes den Neubau eines zweigeschossigen Wohnhauses mit einer Wohneinheit.

 

Das geplante Wohnhaus liegt innerhalb des Baufensters für Hauptanlagen und die Terrasse liegt im Fenster für Nebenanlagen und ist somit ebenfalls zulässig.

 

Die geplante Garage mit Flachdach liegt ebenfalls im Baufenster der Hauptanlage und ist zulässig. Das Dach wird laut Planeinschrieb gemäß Festsetzung im Bebauungsplan begrünt.

 

Nachfolgend die Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

Art der Festsetzung

Festsetzung im Bebauungsplan

Geplant im Bauvorhaben

Art der Nutzung

Allgemeines Wohngebiet

Wohnnutzung bzw. Wohngebäude

GRZ

0,6

laut Planer eingehalten

Vollgeschosse

Max. 2

2

Wandhöhe

max. 7,50 m

7,05 m

Höhe baulicher Anlagen

RFH max. 1,00 m

1,00 m

Bauweise

Geschlossen

Offen

Dachform

SD / WD

Sonderform ZD

Dachneigung

25° - 45°

25°

 

Für die Stellplätze außerhalb des Baufensters wurde eine Befreiung beantragt. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sind Zufahrten von maximal 4 m Breite zulässig. Werden zwei Stellplätze oder Garagen unmittelbar nebeneinander angeordnet, so erhöht sich diese Breite auf maximal 6 m. Da der Bauherr diese zulässige Zufahrtsbreite von 4 m bzw. 6 m überschreitet ist eine Befreiung der Festsetzung notwendig.

 

Bisher wurden keine derartigen Befreiungen im Geltungsbereich erteilt.

 

Eine solche kann nicht in Aussicht gestellt werden, da anderweitige Gestaltungsmöglichkeiten zur Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück bestehen. Insbesondere sieht der Bebauungsplan eine Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen vor, die gem. Lageplan außer für eine Terrasse ungenutzt bleibt.

 

Eine Befreiung zur Bauweise, die nicht der des Bebauungsplanes entspricht, wurde nicht ausdrücklich gestellt. Jedoch ist eine solche nötig, da die offene Bauweise geplant ist, während der Bebauungsplan die geschlossene Bauweise vorsieht.

 

Begründet werden kann die Befreiung zur andersartigen Bauweise, da der zeichnerische Teil der geschlossenen Bauweise widerspricht. Die Durchsetzung der geschlossenen Bauweise ist auf dem Baugrundstück Flst. Nr. 2074/1 laut Rücksprache mit der unteren Baurechtsbehörde schlichtweg nicht umsetzbar. Die bauliche Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans ist in ihrem Zusammenwirken unmöglich – so ist die geschlossene Bauweise in Richtung Höhefeldstraße 20 durch die Einschränkungen des Baufensters untersagt.

 

Bisher wurden keine derartigen Befreiungen im Geltungsbereich erteilt.

 

Aufgrund der Stellplatzsituation empfiehlt die Verwaltung, das Einvernehmen zum Bauantrag zu versagen..