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Erweiterung und Sanierung des bestehenden Wohnhauses, Berliner Straße 10
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
die Erweiterung und Sanierung des bestehenden Wohnhauses auf dem Anwesen
Berliner Straße 10 Flst. Nr. 12807.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 26 „Richtäcker
Teil I“ und ist daher nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Das Vorhaben liegt
außerhalb eines Sanierungsgebietes und außerhalb der Stellplatz- und
Gestaltungssatzung.
Der Bauherr plant
die Sanierung und Erweiterung des bestehenden Wohnhauses als zweigeschossigen
Anbau mit Flachdach.
Nach vorherigem
Abbruch der bestehenden Garage und der Terrasse mit darüberlegendem Balkon wird
das bestehende Wohnhaus im Vorderbereich des Flurstücks im Zuge der Sanierung
lediglich mit neuen Fensteröffnungen ergänzt.
Der neue
zweigeschossige Anbau schließt lückenlos an das bestehende Vorderwohnhaus an
und ergänzt dieses zweigeschossig mit Wohnraum.
Durch den Anbau
entstehen keine neuen Wohneinheiten. Es müssen keine weiteren Stellplätze
nachgewiesen werden.
Gemäß §9 der
Festsetzungen sind Vorgärten als Ziergärten oder Rasenflächen anzulegen. Die
baurechtlich erforderlichen Stellplätze sind im Bereich des Grundstücks
nachgewiesen.
Die Dachform ist
lediglich über die maximale Dachneigung von 30 ° geregelt. Somit entspricht die
Wohnhauserweiterung mit Flachdach in Art und Maß seiner baulichen Nutzung den
Festsetzungen des Bebauungsplans.
Art der Festsetzung |
Festsetzung im
Bebauungsplan |
Geplant im Bauvorhaben |
Bauliche Nutzung |
Wohngebäude |
Wohngebäude |
GRZ |
0,3 |
laut Planer eingehalten |
Seitlicher Grenzabstand |
min. 3 m |
4,30 m (schmalste Stelle) |
Abstand zwischen Hauptgebäuden |
min. 8 m |
9 m (schmalste Stelle) |
Gebäudelänge |
min. 11 m Länge |
17,44 m |
Traufhöhe |
max. 5,80 m |
5,50 m |
Dachneigung |
max. 30° |
Um 0° |
Der Anstrich der
Gebäude hat in unauffälligen Farben zu erfolgen.
Da das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zu erteilen.