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Änderung der Form der Veröffentlichung, neu: Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Weingarten (Baden) in der neuen Form (Satzungsentwurf) zum 26.10.2020 zu beschließen. Die bisherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.09.1981 tritt außer Kraft.
Die
Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Weingarten (Baden) trat im September 1981
in Kraft und wurde seitdem nicht geändert oder angepasst. Öffentliche
Bekanntmachungen erfolgen durch das Einrücken in das Mitteilungsblatt der
Gemeinde (Turmbergrundschau), sofern keine sondergesetzlichen Bestimmungen
bestehen.
Der Gesetzgeber hat
auf das veränderte Informationsverhalten der Bürgerinnen und Bürger auf Basis
der fortschreitenden Digitalisierung reagiert. Die Nutzung von überwiegend
digitalen Medien seitens der Einwohner erfordert die Bereitstellung des
digitalen Services durch die Kommunen. Die Novellierung der Gemeindeordnung
(GemO) und der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der
Gemeindeordnung (DVO GemO) erfolgte schon 2015. Danach können nun nach § 1
Absatz 1 Nummer 3 DVO GemO öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde durch
Bereitstellung im Internet erfolgen, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen.
Die Bereitstellung
von Daten für die Bürgerinnen und Bürger kann so wesentlich schneller erfolgen
als durch Printmedien. Die Informationsweitergabe ist schneller möglich und durch die Nutzer zeitnah
abrufbar.
Aktuell hat sich
gezeigt, dass die Bekanntmachungsform im Mitteilungsblatt in einer sich schnell
ändernden Krise/Situation nachteilig ist. Informationen zu Corona und zur
Trinkwasserverunreinigung z.B. sind bei Veröffentlichungen zum Teil bereits
überholt gewesen. Dadurch wurde die Arbeit der Verwaltung in ihrer Effizienz
behindert, da erheblicher Mehraufwand notwendig war, Informationen zu
korrigieren und zu veröffentlichen. Die Kommunikation in Krisen, die von
Schnelligkeit lebt, ist durch eine analoge Bekanntmachungsform nicht mehr
zeitgemäß umsetzbar.
Durch die
Bereitstellung der öffentlichen Bekanntmachung im Internet kann stets
zeitangemessen reagiert werden. Die Informationen sind durch die Bürgerinnen
und Bürger fast zeitgleich mit der Veröffentlichung im Internet abrufbar. Zudem
ist die digitale Bekanntmachung sicher: Öffentliche Bekanntmachungen im
Internet werden gegen Löschung und Verfälschung durch eine qualifizierte
elektronische Signatur (qeS) gesichert. Eine qualifizierte elektronische
Signatur ist eine elektronische Unterschrift, die ein Zertifikat von einem
entsprechenden Anbieter verwendet und mit einer Signaturkarte erzeugt wird. Um
die Karte verwenden zu können, benötigt man einen Kartenleser und eine
spezielle Software zur Verwaltung des Zertifikates. Durch das Zertifikat wird
ein Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet und die Identität dieser Person
bestätigt. Ausgewählte Personen werden die elektronische Signatur in Vertretung
der Gemeinde vornehmen.
Die
Komplettausstattung (Kartenlesegerät, Software, Signaturkarte und Zertifikat
für die qualifizierte elektronische Signatur mit einer Gültigkeitsdauer von
zwei Jahren) kostet rd. 400,- €. Eine Folgekarte mit zwei weiteren Jahren
Nutzungsdauer kostet z.Z. 120,- €.
Die Verwaltung wird
als Zusatzleistung, bis auf weiteres, die im Internet veröffentlichten
Bekanntmachungen weiterhin im Mitteilungsblatt der Gemeinde einstellen. Denn gerade die Personen, die sich besonders
für das Gemeindegeschehen interessieren sind derzeit noch nicht ausreichend
digital vernetzt. Da diese Art der Bereitstellung künftig freiwillig erfolgt,
wird dieses nicht in der Satzung aufgenommen.
Weiterhin werden
Bekanntmachungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften – etwa im Baurecht
– eine reine Internetbekanntmachung ausgeschlossen ist, im Mitteilungsblatt
veröffentlicht.
Das Inkrafttreten
der veröffentlichten Bekanntmachungen bestimmt sich künftig in der Regel durch
den Tag der Bekanntmachung im Internet.
Die Verwaltung empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat aufgrund der erheblichen Vorteile der digitalen Bekanntmachungsform die Satzung an die digitalen Erfordernisse anzupassen. Die neue Satzung soll am 26.10.2020 beschlossen werden und die alte Satzung vom 28.09.1981 außer Kraft treten.
Die Kosten in Höhe von einmalig rd. 400,- € plus Folgekosten von z.Z. 120,- €, zweijährlich, sind auf dem Sachkonto Geschäftsausgaben EDV vorhanden.