Betreff
Satzung der Gemeinde Weingarten (Baden) über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen,
h i e r:
Änderung der Form der Veröffentlichung, neu: Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde
Vorlage
1039/2020
Art
Beschlussvorlage mit Haushaltsrechtliche
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Weingarten (Baden) in der neuen Form (Satzungsentwurf) zum 26.10.2020 zu beschließen. Die bisherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.09.1981 tritt außer Kraft.  

Die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Weingarten (Baden) trat im September 1981 in Kraft und wurde seitdem nicht geändert oder angepasst. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch das Einrücken in das Mitteilungsblatt der Gemeinde (Turmbergrundschau), sofern keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen. 

 

Der Gesetzgeber hat auf das veränderte Informationsverhalten der Bürgerinnen und Bürger auf Basis der fortschreitenden Digitalisierung reagiert. Die Nutzung von überwiegend digitalen Medien seitens der Einwohner erfordert die Bereitstellung des digitalen Services durch die Kommunen. Die Novellierung der Gemeindeordnung (GemO) und der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) erfolgte schon 2015. Danach können nun nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 DVO GemO öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde durch Bereitstellung im Internet erfolgen, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

 

Die Bereitstellung von Daten für die Bürgerinnen und Bürger kann so wesentlich schneller erfolgen als durch Printmedien. Die Informationsweitergabe ist schneller   möglich und durch die Nutzer zeitnah abrufbar.   

 

Aktuell hat sich gezeigt, dass die Bekanntmachungsform im Mitteilungsblatt in einer sich schnell ändernden Krise/Situation nachteilig ist. Informationen zu Corona und zur Trinkwasserverunreinigung z.B. sind bei Veröffentlichungen zum Teil bereits überholt gewesen. Dadurch wurde die Arbeit der Verwaltung in ihrer Effizienz behindert, da erheblicher Mehraufwand notwendig war, Informationen zu korrigieren und zu veröffentlichen. Die Kommunikation in Krisen, die von Schnelligkeit lebt, ist durch eine analoge Bekanntmachungsform nicht mehr zeitgemäß umsetzbar.

 

Durch die Bereitstellung der öffentlichen Bekanntmachung im Internet kann stets zeitangemessen reagiert werden. Die Informationen sind durch die Bürgerinnen und Bürger fast zeitgleich mit der Veröffentlichung im Internet abrufbar. Zudem ist die digitale Bekanntmachung sicher: Öffentliche Bekanntmachungen im Internet werden gegen Löschung und Verfälschung durch eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) gesichert. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Unterschrift, die ein Zertifikat von einem entsprechenden Anbieter verwendet und mit einer Signaturkarte erzeugt wird. Um die Karte verwenden zu können, benötigt man einen Kartenleser und eine spezielle Software zur Verwaltung des Zertifikates. Durch das Zertifikat wird ein Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet und die Identität dieser Person bestätigt. Ausgewählte Personen werden die elektronische Signatur in Vertretung der Gemeinde vornehmen.

 

Die Komplettausstattung (Kartenlesegerät, Software, Signaturkarte und Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren) kostet rd. 400,- €. Eine Folgekarte mit zwei weiteren Jahren Nutzungsdauer kostet z.Z. 120,- €. 

 

Die Verwaltung wird als Zusatzleistung, bis auf weiteres, die im Internet veröffentlichten Bekanntmachungen weiterhin im Mitteilungsblatt der Gemeinde einstellen.  Denn gerade die Personen, die sich besonders für das Gemeindegeschehen interessieren sind derzeit noch nicht ausreichend digital vernetzt. Da diese Art der Bereitstellung künftig freiwillig erfolgt, wird dieses nicht in der Satzung aufgenommen.

 

Weiterhin werden Bekanntmachungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften – etwa im Baurecht – eine reine Internetbekanntmachung ausgeschlossen ist, im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

 

Das Inkrafttreten der veröffentlichten Bekanntmachungen bestimmt sich künftig in der Regel durch den Tag der Bekanntmachung im Internet.

 

 

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat aufgrund der erheblichen Vorteile der digitalen Bekanntmachungsform die Satzung an die digitalen Erfordernisse anzupassen. Die neue Satzung soll am 26.10.2020 beschlossen werden und die alte Satzung vom 28.09.1981 außer Kraft treten.

Die Kosten in Höhe von einmalig rd. 400,- € plus Folgekosten von z.Z. 120,- €, zweijährlich, sind auf dem Sachkonto Geschäftsausgaben EDV vorhanden.