Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften Nr. 51 „Sport- und Kulturzentrum Walzbachhalle / Walzbachbad“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 13 BauGB.
Das Plangebiet
liegt in der Ortslage Weingarten und umfasst die Flurstücke Nr. 19853, 19854,
19856, 19850 (Walzbachweg) ganz und die Flurstücke-Nr. 19800 (Wilhelm-Martin-Straße), 13472/2 und 13473
(jeweils Kanalstraße) sowie 19855 (Flurstück mit Walzbachhalle, Freibad und
TSV-Halle) teilweise. Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches
ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan vom 11.11.2020.
Die Fläche ist
durch den Bebauungsplan Nr. 51 „Sport- und Kulturzentrum Walzbachhalle /
Walzbachbad“ und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften bzw. deren erste
Änderung beplant.
Der Bebauungsplan
Nr. 51 „Sport- und Kulturzentrum Walzbachhalle / Walzbachbad“ und die
örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan wurde am 26.09.2005 als
Satzung beschlossen und trat am 30.09.2005 in Kraft. Am 15.06.2015 wurde die 1.
Änderung als Satzung beschlossen und trat am 25.06.2015 in Kraft.
Der
Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, rechtsgültig
seit der Veröffentlichung am 24. 07. 2004, aktualisiert im Januar 2012, stellt
das Plangebiet teils als Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Sport“, teils als
Grünfläche mit Zweckbestimmung „Badeplatz, Freibad“ und teils als Grünfläche
ohne Zweckbestimmung dar.
Ziel der hier anzustoßenden
Änderung des Bebauungsplanes ist die Anpassung der ausgewiesenen Fläche für die
Außensportanlage an den aktuellen Planungsstand. Im Bereich der
Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbindung „Schul- und Vereinssport“ sollen
Bauflächen festgesetzt werden, die die notwendigen Gebäude zur Lagerung von
Sportgeräten ermöglichen, wie sie in der aktuellen Planung vorgesehen sind.
Gemäß den aktuellen Festsetzungen wären diese nicht zulässig. Des Weiteren
sollen im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich der
Vereinssporthalle die Festsetzungen der Werbeanlagen zur Fassadenfläche
entsprechend der aktuellen Gebäudeplanung angepasst werden.
Die vorgesehenen Änderungen greifen nicht in die Grundzüge der Planung ein, der planerische Grundgedanke bleibt erhalten. Da es sich im Wesentlichen um eine Anpassung an die konkretisierte Planungen handelt sind Einflüsse auf die im Gesetz benannten Schutzvorschriften nicht erkennbar. Somit ist ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB zulässig. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.