Betreff
Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften Nr. 51 „Sport- und Kulturzentrum Walzbachhalle / Walzbachbad“
Vorlage
1084/2020
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften Nr. 51 „Sport- und Kulturzentrum Walzbachhalle / Walzbachbad“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 13 BauGB.

Das Plangebiet liegt in der Ortslage Weingarten und umfasst die Flurstücke Nr. 19853, 19854, 19856, 19850 (Walzbachweg) ganz und die Flurstücke-Nr. 19800  (Wilhelm-Martin-Straße), 13472/2 und 13473 (jeweils Kanalstraße) sowie 19855 (Flurstück mit Walzbachhalle, Freibad und TSV-Halle) teilweise. Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan vom 11.11.2020.

 

Die Fläche ist durch den Bebauungsplan Nr. 51 „Sport- und Kulturzentrum Walzbachhalle / Walzbachbad“ und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften bzw. deren erste Änderung beplant.

 

Der Bebauungsplan Nr. 51 „Sport- und Kulturzentrum Walzbachhalle / Walzbachbad“ und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan wurde am 26.09.2005 als Satzung beschlossen und trat am 30.09.2005 in Kraft. Am 15.06.2015 wurde die 1. Änderung als Satzung beschlossen und trat am 25.06.2015 in Kraft.

 

Der Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, rechtsgültig seit der Veröffentlichung am 24. 07. 2004, aktualisiert im Januar 2012, stellt das Plangebiet teils als Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Sport“, teils als Grünfläche mit Zweckbestimmung „Badeplatz, Freibad“ und teils als Grünfläche ohne Zweckbestimmung dar.

 

Ziel der hier anzustoßenden Änderung des Bebauungsplanes ist die Anpassung der ausgewiesenen Fläche für die Außensportanlage an den aktuellen Planungsstand. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbindung „Schul- und Vereinssport“ sollen Bauflächen festgesetzt werden, die die notwendigen Gebäude zur Lagerung von Sportgeräten ermöglichen, wie sie in der aktuellen Planung vorgesehen sind. Gemäß den aktuellen Festsetzungen wären diese nicht zulässig. Des Weiteren sollen im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich der Vereinssporthalle die Festsetzungen der Werbeanlagen zur Fassadenfläche entsprechend der aktuellen Gebäudeplanung angepasst werden.

 

Die vorgesehenen Änderungen greifen nicht in die Grundzüge der Planung ein, der planerische Grundgedanke bleibt erhalten. Da es sich im Wesentlichen um eine Anpassung an die konkretisierte Planungen handelt sind Einflüsse auf die im Gesetz benannten Schutzvorschriften nicht erkennbar. Somit ist ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB zulässig. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.