h i e r:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
|
Der Bauherr plant den Neubau
eines Wochenendhauses mit Geräteschuppen auf dem Anwesen Flst. Nr. 16328 im
Wochenendhausgebiet im Gehren. In der Sitzung vom 12.10.2020
hat der Ausschuss dem Vorhaben bereits zugestimmt. Nach Rückmeldung durch das
Landratsamt wurden nun die Planungen verändert, eine Terrasse sowie deren
Überdachung sind nicht mehr vorgesehen. Aufgrund dieser Veränderung der
Planung ist das Vorhaben dem Ausschuss nun erneut vorzulegen. Das Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „Im Gehren, 2. Änderung“ und ist
somit nach § 30 Absatz 1 BauGB zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt
außerhalb eines Sanierungsgebietes und außerhalb der Stellplatz- und
Gestaltungssatzung. Der Bauherr plant den Neubau
eines eingeschossigen Wochenendhauses. Das gesamte Wochenendhaus soll
unterkellert werden. Das geplante Haus erhält ein
Satteldach mit einer Dachneigung von 20°. Als Nebenanlage ist ein
Geräteschuppen in den Maßen 2 m x 4 m x 2,59 m geplant. Der geplante Schuppen
soll mit Satteldach und einer Dachneigung von 16° ausgeführt werden. Die Fassaden sind als
Putzfassade, in Sichtmauerwerk oder Holz auszuführen. Festsetzungen des
Bebauungsplans:
Die
Festsetzung zur zulässigen Zufahrtsbreite lautet wie folgt: Auf
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind entlang der Verkehrsflächen
Zufahrten von maximal 4 m Breite erlaubt. Werden zwei Stellplätze unmittelbar
nebeneinander angeordnet, so erhöht sich diese Breite auf maximal 6 m. Für
die Zufahrt sind im Bauvorhaben 4 m Zufahrtsbreite geplant. Da die Festsetzungen des Bebauungsplans hiermit
eingehalten sind empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zu erteilen. |