Betreff
Neubau eines Wochenendhauses mit Geräteschuppen und 10m² Terrasse, Wochenendhausgebiet im Gehren Flst-Nr. 16328,
h i e r:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Vorlage
1133/2020
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.

 

Der Bauherr plant den Neubau eines Wochenendhauses mit Geräteschuppen auf dem Anwesen Flst. Nr. 16328 im Wochenendhausgebiet im Gehren.

 

In der Sitzung vom 12.10.2020 hat der Ausschuss dem Vorhaben bereits zugestimmt. Nach Rückmeldung durch das Landratsamt wurden nun die Planungen verändert, eine Terrasse sowie deren Überdachung sind nicht mehr vorgesehen. Aufgrund dieser Veränderung der Planung ist das Vorhaben dem Ausschuss nun erneut vorzulegen.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „Im Gehren, 2. Änderung“ und ist somit nach § 30 Absatz 1 BauGB zu beurteilen.

 

Das Bauvorhaben liegt außerhalb eines Sanierungsgebietes und außerhalb der Stellplatz- und Gestaltungssatzung.

Der Bauherr plant den Neubau eines eingeschossigen Wochenendhauses. Das gesamte Wochenendhaus soll unterkellert werden.

 

Das geplante Haus erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20°. Als Nebenanlage ist ein Geräteschuppen in den Maßen 2 m x 4 m x 2,59 m geplant. Der geplante Schuppen soll mit Satteldach und einer Dachneigung von 16° ausgeführt werden.

 

Die Fassaden sind als Putzfassade, in Sichtmauerwerk oder Holz auszuführen.

 

Festsetzungen des Bebauungsplans:

 

Art der Festsetzung

Festsetzungen im Bebauungsplan

Geplant im Vorhaben

Art der Nutzung

Wochenendhaus

Wochenendhaus

GRZ

Max. 50 m² überbaute Grundfläche

50 m²

Vollgeschosse

Max 1

1

Traufhöhe

Max. 3,50 m

3,50 m

Bauweise

Offene Bauweise

Offene Bauweise

Nebenanlagen Kubatur

Max. 20 m³

18,50 m³

Dachform

FD, PD, WD, SD

SD

Dachneigung

Max. 20°

20° (Haus) und 16° (Schuppen)

Zufahrtsbreite Einfahrt

Max. 4 m

4 m

 

 

Die Festsetzung zur zulässigen Zufahrtsbreite lautet wie folgt:

 

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind entlang der Verkehrsflächen Zufahrten von maximal 4 m Breite erlaubt. Werden zwei Stellplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet, so erhöht sich diese Breite auf maximal 6 m.

 

Für die Zufahrt sind im Bauvorhaben 4 m Zufahrtsbreite geplant.

 

Da die Festsetzungen des Bebauungsplans hiermit eingehalten sind empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zu erteilen.