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Bauvoranfrage
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die Fragen der Bauvoranfrage wie
folgt:
Frage 1: Ist die im
Plan dargestellte Grenzbebauung als Wohnhaus mit 1 Wohneinheit hinsichtlich Art
und Maß der baulichen Nutzung (2 Vollgeschosse) genehmigungsfähig?
Antwort 1:
Grundsätzlich ist eine Grenzbebauung nur nach Übernahme einer Baulast des
benachbarten Eigentümers möglich. In der näheren Umgebung gibt es keine
vergleichbare Grenzbebauung. Ein Bauvorhaben in diesen Maßen entlang der Grenze
fügt sich nach § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein.
Frage 2: Kann das
Gebäude mit Flachdach und extensiver Begrünung (geringere Höhe als Steildach /
Grünflächenausgleich) ausgeführt werden?
Antwort 2: Grundsätzlich gibt es in diesem Bereich keine Wohnbebauung in zweiter Reihe. Eine Bebauung in zweiter Reihe ist nicht zulässig, da es bisher keine vergleichbaren Bebauungen mit Flachdach und extensiver Begrünung gibt. Das bauliche Einfügen gemäß § 34 BauGB ist nicht gegeben. Daher ist die Realisierung des geplanten Gebäudes mit Flachdach und extensiver Begrünung in diesem Bereich nicht genehmigungsfähig.
Der Bauherr plant
die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses um eine Wohneinheit beziehungsweise
die Umnutzung der Garage zu Wohnraum auf dem Anwesen Bahnhofstraße 104, Flst.
Nr. 3143/4.
Das Vorhaben liegt
außerhalb eines Sanierungsgebietes sowie außerhalb der örtlichen Stellplatz-
und Gestaltungssatzung.
Das geplante
Bauvorhaben liegt zudem außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Laut § 34 BauGB
muss sich das Vorhaben in Art und Maß seiner baulichen Nutzung in die nähere
Umgebungsbebauung einfügen.
Der Bauherr plant
eine zweigeschossige Erweiterung mit begrüntem Flachdach an die bestehende
Garage zur Neuschaffung von einer Wohneinheit. Der geplante Anbau soll an der
hinteren Grundstücksgrenze als zweigeschossige Grenzbebauung von ca. 17 m
hergestellt werden.
Aufgrund der
vorhandenen Bebauungsstruktur fügt sich das geplante Vorhaben nicht nach Art
und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die Beantwortung
der beiden Fragen ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.
Des Weiteren kann eine privilegierte Garage nach Rücksprache mit der unteren Baurechtsbehörde nicht zu Wohnraum umgenutzt werden.