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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik versagen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben. Der Erteilung der Ausnahme zur Unterschreitung der Abstandsflächen und der Befreiung zur Verringerung der Stellplatzzahl kann nicht zugestimmt werden.
Der Bauherr plant
den Abbruch der bestehenden Scheune und den Neubau eines Doppelhauses auf dem
Anwesen Burgstraße 2, Flst. Nr. 1992/2.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatzsatzung sowie innerhalb
eines Sanierungsgebietes. Es liegt außerhalb der örtlichen Gestaltungssatzung.
Das Vorhaben liegt
außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher gemäß § 34
BauGB zu beurteilen.
Laut § 34 BauGB
muss sich das Vorhaben nach Art und Maß seiner baulichen Nutzung in die nähere
Umgebungsbebauung einfügen.
In Vorbereitung zum
Bauvorhaben soll das bestehende Grundstück geteilt werden.
Der Bauherr plant
nach Abbruch der bestehenden Scheune laut Planverfasser die Errichtung von zwei
Doppelhaushälften mit drei Vollgeschossen und Flachdach.
Entsprechend der
entstehenden Lücke nach Abbruch der Scheune sollen zwei Einzelhäuser mit EG, 1.
OG und gestaffeltem 2. OG entstehen.
Die neue Firsthöhe
des Doppelhauses ist ca. 1 m niedriger als der First der Scheune.
Zur Umsetzung des
geplanten Bauvorhabens beantragt der Bauherr folgende Ausnahmen und
Befreiungen:
1. Ausnahme zur
Verringerung der Abstandsflächen zum benachbarten Flurstück 1992/1.
Die geplante
Gebäudekubatur erfordert eine entsprechende Unterschreitung. Grundsätzlich muss
jedoch vom angrenzenden Eigentümer eine Baulast übernommen werden. Aus
städtebaulicher Sicht kann der Erteilung einer Ausnahme aus Sicht der
Verwaltung nicht zugestimmt werden.
2. Antrag auf
Befreiung zur Verringerung der Stellplatzanzahl von 1,5 Stellplätzen je
Wohneinheit auf 1 Stellplatz je Wohneinheit. Begründet wird das Fehlen des 3.
Stellplatzes durch den Ersatz mit großräumigen Fahrradabstellflächen.
Aufgrund der bisher
bekannten Stellplatzproblematik in der Bruchsaler Straße und der in dem Bereich
geltenden Stellplatzsatzung, welche 1,5 Stellplätze je Wohneinheit zwingend
vorsieht, kann der Erteilung der Befreiung nicht zugestimmt werden.
Aus Sicht der
Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben der Art nach als Wohnnutzung in die nähere
Umgebung ein. In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insbesondere unter
Berücksichtigung der beiden Ausnahmen / Befreiungen fügt sich das Bauvorhaben
nicht in die Umgebungsbebauung ein.
Das Quartier wird durch eine Bebauungsstruktur mit grundsätzlich zwei Vollgeschossen und Satteldach geprägt. Einzige Ausnahme bildet das Anwesen Burgstraße 3 mit drei Vollgeschossen. Eine Realisierung ist nur unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausnahmen / Befreiungen möglich. Einer Erteilung der Ausnahme / Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden.