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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Das geplante Vorhaben entspricht den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans. Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen im Rahmen der Veränderungssperre das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
den Neubau einer eingeschossigen Ausstellungshalle mit begrüntem Flachdach in
den Maßen 18,82 m x 11,72 m mit einer Attikahöhe von 3,95 m auf dem Anwesen
Werner-Siemens-Straße 15, Flst. Nr. 14388.
Die jetzt
beantragte Ausstellungshalle ist marginal größer als das Bürogebäude, welches
in der AUT Sitzung vom 20.04.2020 als Bauvoranfrage beantragt wurde. Das Bauvorhaben befindet sich nach wie vor
innerhalb des Baufensters.
Das Vorhaben liegt
innerhalb des Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
Nr. 67 „Sandfeld“. Aufgrund des Verfahrensstandes ist neben den geplanten
Festsetzungen auch der § 34 BauGB als Bewertungsgrundlage heranzuziehen.
Für den
Geltungsbereich besteht eine Veränderungssperre seit dem 28.11.2019. Daher ist
eine Baugenehmigung nur ausnahmsweise unter der Einhaltung der Voraussetzung
des §14 (2) BauGB möglich.
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb eines Sanierungsgebietes und nicht im Geltungsbereich der
Stellplatz– und Gestaltungssatzung.
Stellplätze können
in ausreichender Zahl auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden.
Aufgrund der Größe
des Grundstücks wird durch das eingeschossige Gebäude die GRZ laut
Planverfasser eingehalten.
Die Ausführung als
gewerblich genutztes Gebäude entspricht der baulichen Art und Maß der
Umgebungsbebauung sowie den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans.
Die Verwaltung empfiehlt daher, das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu erteilen, da das Vorhaben den Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplans entspricht beziehungsweise sich gemäß §34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt.