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Antrag auf Befreiung
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik versagen die Erteilung der beantragten
Befreiungen, da diese in die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gewann
Höhefeld“ eingreifen.
Im Rahmen eines
Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr den Neubau einer Doppelhaushälfte mit
Kellergeschoss und Carport auf dem Anwesen Silcherstraße 18/1, Flst. Nr.
12716/1 2019 eingereicht.
In der Sitzung am
09.09.2019 wurde das Bauvorhaben von den Mitgliedern des Ausschusses für Umwelt
und Technik behandelt und zur Kenntnis genommen, da alle Festsetzungen des
Bebauungsplans eingehalten wurden
Das angrenzende
Grundstück wurde ebenfalls mit einer Doppelhaushälfte, jedoch ohne Keller
errichtet. Aufgrund dieser unterschiedlichen Gründungsarten ist die bauliche
Umsetzung der geplanten Doppelhaushälfte sehr problematisch.
Aufgrund der o. g.
Thematik hat der Bauherr eine Umplanung bei der Gemeinde mit einer geänderten
Lage des Kellers eingereicht. Die Kellerkubatur ist mit einem Grenzabstand zur
bestehenden Doppelhaushälfte geplant.
Diese Planung kann
jedoch nur mit nachfolgenden Befreiungen umgesetzt werden:
·
Der
Keller überschreitet die im Bebauungsplan Nr. 14 „Gewann Höhefeld“ festgesetzte
überbaubare Fläche von 85 m² um ca. 18,6 m². Die Überschreitung der maximalen
überbaubaren Grundfläche entsteht durch den veränderten Zuschnitt des
Kellergrundrisses.
·
Durch
den verlängerten Keller wird die festgesetzte maximale Bautiefe von 9 m um 3,30
m auf 12,30 m überschritten. Auch hierfür wird eine entsprechende Befreiung
beantragt.
·
Die
geplante Terrasse und der darunter liegende Kellerraum überschreitet die
hinteren Baugrenze im Bereich der privaten Grünfläche, die im B-Plan mit
der Funktion „Flächen oder
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft“ gemäß §9 Abs. 1, (20) BauGB definiert ist. Die Überschreitung ohne
„Lichthof“ beträgt ca. 1,50 x 5,00 m.
Bisher wurden keine
derartigen Befreiungen im Geltungsbereich erteilt.
Das geplante
Vorhaben wurde in der AUT-Sitzung am 07.12.20 im Gremium u. a. unter dem Aspekt
des Nachbarschaftsschutzes der vorhandenen Bebauung im Gremium vorberaten.
Die aktuelle
Planung wurde von Seiten des Ortsbauamtes mit dem zuständigen Baurechtsamt im
Januar besprochen.
Das bisher gewählte
formale Verfahren als Kenntnisgabeverfahren ist nur unter Einhaltung der
bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans möglich.
Sofern eine
Befreiung bei einem verfahrenspflichtigen Vorhaben notwendig ist, muss dies in
Form eines vereinfachten Genehmigungsverfahren oder einer Bauvoranfrage
beantragt werden. Eine isolierte Behandlung einer Befreiung ist grundsätzlich
nicht möglich.
Der Umplanung
stehen jedoch nachfolgende Festsetzungen entgegen:
·
Überschreitung
der zulässigen Grundfläche für die Bebauung in 2. Reihe von max. 85 m²
·
Überschreitung
der zulässigen Gebäudetiefe (2. Reihe) von 9 m
·
Überschreitung
der hinteren Baugrenze im Bereich der privaten Grünfläche. Eine Bebauung im
Bereich der Gartenzone ist ausschließlich durch eine Nebenanlage als
Gartenhütte mit max. 20 m³ möglich.
Die vorgenannten
Überschreitungen des Vorhabens greifen in größerem Umfang in die
Planungsgrundzüge des Bebauungsplanes Nr.14 „Gewann Höhefeld“ ein. Das
geänderte Kellergeschoss ist Teil der Hauptanlage des Gebäudes und muss
als solches entsprechend bewertet werden.
Nach Aussage der Baurechtsbehörde können die beantragten Befreiungen nicht genehmigt werden, da diese in die Grundzüge der Planung eingreifen. Die Verwaltung empfiehlt daher die Erteilung der beantragten Befreiungen zu versagen.