Betreff
Herstellung einer Stützwand Höhe ca. 80 cm, Wochenendhausgebiet "Im Gehren", Flst. Nr. 16328,
h i e r:
Kenntnisgabeverfahren
Vorlage
1172/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik nehmen das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis.

Der Bauherr plant die Herstellung einer Stützwand in der Höhe von ca. 80 cm an der nordwestlichen Grundstücksgrenze auf Flurstück Nr. 16328 im Wochenendhausgebiet im Gehren. Die Mauer dient zum Abschluss des Grundstückes zur Natur und zur Absicherung des gefälligen Geländes.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 17 „Im Gehren“ und ist somit nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

 

Gemäß Punkt 2.4. der örtlichen Bauvorschriften „Erfordernis einer Kenntnisgabe für Vorhaben, die nach § 50 LBO verfahrensfrei sind (§ 74 Abs. 1 Nr. 6 LBO)“ ist die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (…) dennoch in Kenntnis zu setzen.

 

Stützmauern bis 2 m Höhe sind gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 c LBO verfahrensfrei. Eine Stützmauer in 80 cm Höhe ist somit als Kenntnisgabeverfahren anzuzeigen. Grundsätzlich sind Holz- und Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.

Die Stützmauer liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese Flächen sind gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Aus Sicht der Verwaltung trägt ein „sauberer“ Abschluss des Grundstückes zur Pflege des Grundstückes bei.

 

Nach Rücksprache mit der unteren Baurechtsbehörde kann der Errichtung der Stützmauer ebenfalls zugestimmt werden.

 

Aus vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung, das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis zu nehmen.