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Kenntnisgabeverfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik nehmen das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis.
Der Bauherr plant
die Herstellung einer Stützwand in der Höhe von ca. 80 cm an der nordwestlichen
Grundstücksgrenze auf Flurstück Nr. 16328 im Wochenendhausgebiet im Gehren. Die
Mauer dient zum Abschluss des Grundstückes zur Natur und zur Absicherung des gefälligen
Geländes.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 17 „Im Gehren“ und ist somit nach § 30
Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Gemäß Punkt 2.4.
der örtlichen Bauvorschriften „Erfordernis einer Kenntnisgabe für Vorhaben, die
nach § 50 LBO verfahrensfrei sind (§ 74 Abs. 1 Nr. 6 LBO)“ ist die Gemeinde bei
verfahrensfreien Vorhaben (…) dennoch in Kenntnis zu setzen.
Stützmauern bis 2 m
Höhe sind gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 c LBO verfahrensfrei. Eine
Stützmauer in 80 cm Höhe ist somit als Kenntnisgabeverfahren anzuzeigen.
Grundsätzlich sind Holz- und Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1,20 m
zulässig.
Die Stützmauer
liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese Flächen sind
gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Aus Sicht der Verwaltung trägt ein
„sauberer“ Abschluss des Grundstückes zur Pflege des Grundstückes bei.
Nach Rücksprache
mit der unteren Baurechtsbehörde kann der Errichtung der Stützmauer ebenfalls
zugestimmt werden.
Aus vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung, das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis zu nehmen.