h i e r:
Bauvoranfrage
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die
Fragen wie folgt:
Frage 1:
Ist es möglich, das bestehende Wohnhaus (das nicht mehr sanierungsfähig
ist) abzureißen und an gleicher Stelle in gleicher Grundfläche ein neues Einfamilienwohnhaus
zu errichten?
Antwort 1:
Grundsätzlich ist es möglich, das bestehende Wohnhaus rückzubauen und
an gleicher Stelle in gleicher Grundfläche ein neues Einfamilienwohnhaus zu
errichten. Der geplante Neubau ist in Bezug auf die Gebäudelänge geringfügig
größer als das Bestandsgebäude.
Frage 2:
Ist es möglich, mit dem Neubau direkt am Grenzverlauf zu bauen?
Antwort 2:
Grundsätzlich ist es möglich, den Neubau direkt an die Grenze (Flst.
Nr. 204/1) zu bauen. In diesem Teil des Geltungsbereiches ist eine abweichende
Bauweise (A1) festgesetzt.
Frage 3:
Ist es möglich, den Neubau mit einer Traufhöhe von ca. 5,30 m ab OK
(Oberkante) bestehendes Gelände auszuführen?
Antwort 3:
Grundsätzlich ist es möglich, die Traufe des Neubaus bis zu einer Höhe
von 7,50 m ab Bezugspunkt auszuführen.
Frage 4:
Ist es möglich, die Firsthöhe von ca. 10 m ab Oberkante bestehendes
Gelände auszuführen?
Antwort 4:
Die maximale Gebäudehöhe errechnet sich aus maximaler Wandhöhe (7,50
m), der Gebäudebreite und der maximal zulässigen Dachneigung (45°). Rein
rechnerisch ist es möglich die Firsthöhe von ca. 10 m ab Oberkante bestehendes
Gelände auszuführen.
Frage 5:
Ist es möglich, den Neubau mit einem Satteldach mit einer Dachneigung
von 40° auszuführen?
Antwort 5:
Grundsätzlich ist es möglich den Neubau mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 40° auszuführen. (zulässige Dachneigung 25° - 45°)
Der Bauherr plant den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Anwesen Paulusstraße 25, Flst. Nr. 205.
Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 65 „Schiller-, Paulus-, Bahnhofstraße“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches eines Sanierungsgebietes sowie innerhalb der Stellplatzsatzung.
Der Bauherr plant nach Abbruch des bestehenden Wohnhauses den Neubau eines Einfamilienhauses in den Maßen 8,14 m x 10,67 m.
Der geplante Abstand von 4,50 m zwischen den Gebäuden wurde zur brandschutzrechtlichen Überprüfung der zuständigen Baurechtsbehörde im Landratsamt Karlsruhe weitergeleitet.
Der Festsetzungen des Bebauungsplans lauten wie folgt:
Festsetzung: |
Bebauungsplan |
Bauvorhaben: |
GRZ: |
0,6 |
laut Planer eingehalten |
Vollgeschosse: |
2 |
2 |
Wandhöhe: |
7,50 m |
5,32 m |
Dachform: |
Satteldach, Walmdach |
Satteldach |
Dachneigung: |
25° - 45° |
40° |
Bauweise: |
A1 (abweichende Bauweise) |
eingehalten |
Die Beantwortung der Fragen ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.
Da die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten sind empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu erteilen.