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Antrag auf Baugenehmigung
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik versagen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
nach Abbruch der bestehenden Wirtschaftsgebäude den Umbau und die Erweiterung
des bestehenden Wohnhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 50
„Lohmühlwiesen“ und ist daher nach § 30 Abs. 1 zu beurteilen. Da in dem Bereich
des Bebauungsplanes keine Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
gemacht werden (einfacher Bebauungsplan), ist gemäß § 30 Abs. 3 BauGB das
Einfügen in die nähere Umgebungsbebauung ausschlaggebend.
Nach Abbruch der
vorhandenen Wirtschaftsgebäude plant der Bauherr neben einer inneren
Neugestaltung des bestehenden Gebäudes den Neubau eines Gebäudes zur
Wohnnutzung. In der bestehenden Bausubstanz soll im Erdgeschoss ein Imbissladen
zum Verkauf sowie Gastraum entstehen.
Im hinteren Bereich
entsteht ein dreigeschossiger Anbau mit geplanter Wohnnutzung dreier
Wohneinheiten. Insgesamt sollen 5 neue Wohneinheiten entstehen.
Die geplante Art
der baulichen Nutzung als Wohn- und Geschäftshaus ist aus Sicht der Verwaltung
grundsätzlich möglich.
Die beiden Gebäude
werden durch ein neu geplantes Treppenhaus verbunden, schaffen somit aber eine
massive Gebäudekubatur, welche im Bereich der Bahnhofstraße 137 – 159
unmaßstäblich ist. Aus Sicht der Verwaltung widerspricht das geplante Vorhaben
in Bezug auf die Dichte der Bebauung des bestehenden Quartiers entlang der
Bahnhofstraße 137 – 159. Zur Klarstellung des städtebaulichen Rahmens in diesem
Quartier ist es vorgesehen, einen qualifizierten Bebauungsplan für diesen
Bereich aufzustellen.
Die Anzahl sowie
die Anfahrbarkeit der geplanten Stellplätze werden durch die Baurechtsbehörde
im weiteren Verfahren geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ist die Anfahrbarkeit
problematisch.
Die Verwaltung empfiehlt daher das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu versagen.