h i e r:
Bauvoranfrage
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die Frage der Bauvoranfrage wie
folgt:
Frage 1:
Ist dieses
Bauvorhaben bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, weil eine bestehende
Scheune im Vorfeld abgerissen werden müsste?
Antwort 1:
Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung (…) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Erschließung für die Grundstückszufahrt (Hof) sowie der rückwärtigen Stellplätze ist aufgrund der Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 36 „Gartenstraße“ nicht zulässig. Grundsätzlich fügt sich das geplante Bauvorhaben in die nähere Umgebungsbebauung ein, kann aber aufgrund unzulässiger Erschließung als nicht genehmigungsfähig beurteilt werden.
Der Bauherr plant
nach Abbruch des bestehenden Nebengebäudes den Neubau eines Einfamilienhauses
in zweiter Reihe auf dem Anwesen Gartenstraße 12, Flst. Nr. 4245.
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist deshalb gemäß
§ 34 BauGB zu beurteilen. Laut § 34 BauGB muss sich das Vorhaben nach Art und
Maß seiner baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügen und die
Erschließung muss gesichert sein.
2 Stellplätze
werden entsprechend der geltenden Stellplatzsatzung hinter dem Haus
nachgewiesen. Diese sollen über die Zufahrt der Gartenstraße 10 angefahren
werden.
Die Erschließung
des Grundstücks ist von Seiten des Bauherren über das Flurstück Nr. 4246/3
geplant. Aufgrund des dort geltenden Bebauungsplanes Nr. 36 „Gartenstraße“ ist
eine Zufahrt auf das Vorhabengrundstück aufgrund von privaten
Verkehrsgrünflächen sowie einem Müllplatz nicht möglich. Die Erschließung der
geplanten rückwärtigen Bebauung ist daher nur über die öffentliche
Verkehrsfläche der Gartenstraße möglich.
Zur Realisierung
des Vorhabens muss das bestehende Nebengebäude abgebrochen werden. Im Anschluss
an den Abbruch soll ein Einfamilienhaus in den Maßen von ca. 11 m x 9,70 m
errichtet werden.
Die maximal
geplante Firsthöhe ist mit ca. 7,53 m laut Planverfasser etwa 1,5m niedriger
als das Vorderhaus und ebenso ca. 60 cm niedriger als das bestehende
Nebengebäude der Gartenstraße 14. Ebenso das benachbarte Gebäude Flurstück Nr.
4246/3 ist durch Festsetzungen des Bebauungsplanes höher. Die Dachform als
geplantes Satteldach findet sich in der
näheren Umgebungsbebauung mehrfach.
Die maximale
Bautiefe ist zuvor mit der unteren Baurechtsbehörde abgestimmt worden und das
geplante Bauvorhaben überschreitet somit nicht die vorhandene Bautiefe der Gartenstraße
10, in welcher ebenfalls Wohnnutzung zu finden ist.
Das Bauvorhaben
liegt im festgesetzten Hochwasserrisikogebiet eines HQ100. Zur Beantwortung der
Bauvoranfrage wurde auf Wunsch des Bauherren keine Rücksicht auf das
Hochwasserrisikogebiet genommen. Eine hochwasserrechtliche Überprüfung muss bei
dem Antrag auf Baugenehmigung erfolgen. Der Bauherr wurde entsprechend darüber
informiert.
Die Beantwortung der Frage ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.