Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften Nr. 75 „Bahnhofstraße / Lohmühlwiesen“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 13 BauGB.
Das Plangebiet
liegt in der Ortslage Weingarten und umfasst die Flurstücke Nr. 3189/1 (Fußweg
Bahnunterführung – Lohmühlwiesen), 3178, 3179, 3179/1, 3179/2, 3179/3, 19615,
3181, 3181/1, 3181/2, 3183, 3185, 3186, 3187, 3188, 3189 und 13574 ganz und das
Flurstück-Nr. 245/7 teilweise (Bahnhofstraße zwischen den Einmündungen der
Ringstraße und der Schillerstraße). Der Geltungsbereich umfasst ca. 12.200 m².
Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem
beigefügten Übersichtsplan.
Der
Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, rechtsgültig
seit der Veröffentlichung am 24.07.2004, aktualisiert im Januar 2012, stellt
das Plangebiet teilweise als Wohnbaufläche Bestand, teilweise als
Mischgebietsfläche dar. Im Flächennutzungsplan 2030 wird diese Darstellung
fortgesetzt.
Die Fläche
entlang der Bahnhofstraße ist teilweise durch den Bebauungsplan Nr. 50
„Lohmühlwiesen (Altes Freibadgelände)“ und die zugehörigen örtlichen
Bauvorschriften beplant. Diese Satzungen wurden am 22.05.2006 beschlossen und
traten am 08.06.2006 in Kraft.
Das einstige
Freibadgelände ist aufgrund der Satzungsregelungen als qualifizierter
Bebauungsplan zu bewerten. Für die nun zur Änderung anstehende Teilfläche des
Bebauungsplanes, bei Aufstellung des Bebauungsplanes nicht Teil des
Freibadgeländes, bestehen jedoch nur einige wenige Regelungen, so dass es sich
um einen einfachen Bebauungsplan handelt. Bauvorhaben sind daher in
Bewertungskriterien ohne eigenständige Regelungen gemäß § 34 BauGB zu
beurteilen.
Flurstück 3189/1
(Fußweg) ist durch den Bebauungsplan Nr. 41 „Unterführung Kärcherhalle und
Bebauung der Neuen Bahnhofstraße“ beplant, beschlossen als Satzung am
24.07.2017, in Kraft seit 28.07.2017.
Zwischen den
Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 50 „Lohmühlwiesen (Altes
Freibadgelände)“ und Nr. 41 „Unterführung Kärcherhalle und Bebauung der Neuen
Bahnhofstraße“ befinden sich einige Grundstücke, die bislang als unbeplanter
Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu beurteilen sind. Diese Flächen werden zur
Arrondierung einbezogen. Flurstück 3189/1 (Fußweg) und ein Teil der
Bahnhofstraße werden zur weiteren Arrondierung und zur Definition der
Erschließung in den Geltungsbereich aufgenommen.
Ziel der hier
anzustoßenden Aufstellung des Bebauungsplanes ist, eine städtebaulich
verträgliche Nachverdichtung in zweiter Reihe zu regeln und einer
unkontrollierten und unmaßstäblichen Bauentwicklung vorzubeugen. Um dieses Ziel
zu erreichen soll der bisherige einfache Bebauungsplan durch einen qualifizierten
Bebauungsplan überplant werden.
Die Grundfläche des Plangebietes und seine Lage ermöglichen ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB. Ausschlussgründe liegen nicht vor, daher wird dieses Verfahren gewählt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB, von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.