h i e r:
a) Billigung des Bebauungsplanentwurfs
b) Beteiligung der Öffentlichkeit (Offenlage) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB und § 13a BauGB
1. Der Gemeinderat billigt nach Vorberatung
im Ausschuss für Umwelt und Technik den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 72
"Sebold-Areal" in der Fassung vom Januar 2021 zusammen mit den
zugehörigen örtlichen Bauvorschriften.
2. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung
im Ausschuss für Umwelt und Technik die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB mit den Planunterlagen in der
Fassung vom Januar 2021.
Die Offenlage erfolgt nach dem Abschluss der hierfür erforderlichen Durchführungsverträge.
Der Gemeinderat der
Gemeinde Weingarten hat in seiner Sitzung am 16.12.2019 die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 "Sebold-Areal" im
beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB beschlossen.
In der gleichen Sitzung wurde eine Veränderungssperre für dieses Gebiet
beschlossen.
In der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Technik am 07.12.2020 wurde der Bebauungsplan
erstmals vorberaten. Am 08.02.2021 wurde der Bebauungsplan nach Änderung
einiger Planungselemente erneut vorberaten. In dieser Sitzung hat der Ausschuss
für Umwelt und Technik dem Gemeinderat die Kenntnisnahme der beigefügten
Planunterlagen vom Januar 2021 und den Beschluss der Offenlage empfohlen.
Aufgrund der großen
Nachfrage nach Wohnraum, dem vorliegenden Bauinteresse des
Grundstückseigentümers, der Firma Pfirmann Industriebau GmbH & Co. KG sowie
der Maßgabe Innenentwicklung vor Außenentwicklung soll im Bereich der „Alten
Schreinerei“, Ringstraße Nrn. 95, 97, 99, 101 eine behutsame Nachverdichtung ermöglicht
werden. Geplant ist der Abriss der bestehenden Gebäude mit anschließender
Neuerrichtung von Mehrfamilienhäusern sowie einem Spielplatz und den
erforderlichen Stellplätzen.
Von Seiten der
Gemeinde wurden die baulandpolitischen Grundsätze am 23.11.2020 beschlossen.
Der Aspekt des
sozialen Wohnungsbaus wurde zwar mit dem Investor im Vorfeld besprochen, eine
Regelung bei diesem Vorhaben ist jedoch noch nicht abgestimmt worden.
Die Vorgaben der
Gemeinde diesbezüglich können aus Sicht des Investors aufgrund der
Quartiersgröße und der Gebäudekonzeption nicht umgesetzt werden. Sofern von
Seiten der Gemeinde eine andere Fläche angeboten werden kann, könnte an dieser
Stelle eine entsprechende Bebauung für den sozialen Wohnungsbau durch den
Investor als Kompensation hergestellt werden.
Im Rahmen des zu
erstellenden Durchführungsvertrages zwischen der Gemeinde und dem
Vorhabenträger ist eine Regelung zum Thema Sozialer Wohnungsbau zu vereinbaren.
Der bestehende
Bebauungsplan Nr. 38 "Bruch östlich I", letzte Änderung vom
28.07.1997, umfasst den westlichen Teil der neu zu überplanenden Fläche. Der
Ostteil des Plangebietes ist bislang als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34
BauGB zu beurteilen.
Die Fläche liegt
innerhalb der Ortslage. Der Bebauungsplan soll demnach als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt
werden. Dies bedeutet, dass auf die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, auf
den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Voraussetzungen hierfür
liegen vor, da es sich um eine Planung mit einer zulässigen Grundfläche von
weniger als 20.000 m² handelt. Die dennoch zu behandelnden Belange des
Artenschutzes sowie die Frage der Lärmsituation sind durch entsprechende
Gutachten Teil des Bebauungsplans. Der Planung stehen Ziele der Raumordnung
oder der Flächennutzungsplan ebenfalls nicht entgegen, zumal die geordnete
städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird.
Die grundlegenden
Festsetzungen lauten wie folgt:
GRZ |
0,4 |
Geschossigkeit |
3 VG (1. Reihe) bzw. 2 VG (3. Reihe), gemäß
Grundsatzbeschluss GR |
Gebäudehöhen |
14,10 m (1. Reihe) bis 7,66 m (3. Reihe), gemäß
Grundsatzbeschluss GR |
Wandhöhen |
9,77 m (1. Reihe) 9,39 (2. Reihe) bis 6,18 m (3.
Reihe), gemäß Grundsatzbeschluss GR |
Wohneinheiten |
16 |
Stellplätze |
32 |
Stellplätze/Wohneinheit |
2 |
Besucherstellplätze |
2 |
Wohneinheiten je Besucherstellplatz |
8 |
Der
Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe 2010, rechtsgültig
seit der Veröffentlichung am 24.07.2004, aktualisiert im Januar 2012, stellt
das Plangebiet als gemischte Baufläche im Bestand dar und ist im westlichen und
nördlichen Bereich des Plangebietes als gewerbliche Baufläche im Bestand
ausgewiesen. Der Bebauungsplan ist somit nicht aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt und ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften umfasst
eine Fläche von ca. 3.650 m² und die Flurstücke Nr. 13376, 13376/1, 13376/2,
13376/3 und 13376/4 ganz sowie das Flurstück Nr. 13370 (Ringstraße) teilweise.
Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem
beigefügten Übersichtsplan vom 21.10.2019.
Insofern wird der Entwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB beschlossen.