Betreff
Friedhof Weingarten (Baden),
h i e r:
Neufassung der Friedhofssatzung
Vorlage
1091/2020/4
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Neufassung der Friedhofssatzung gemäß dem als Anlage beigefügten Entwurf mit Wirkung vom 01.04.2021

 

§ 17 erhält nach Beratung durch den Verwaltungsausschuss folgende Fassung:

 

Abs. 2: Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

 

Abs. 3: [wie bisher] Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.

2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

 

Abs. 4: Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

 

1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

2. mit Farbanstrich auf Stein,

3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

 

Die Teilabdeckung mit Zierkies darf maximal 25 % der Grabfläche betragen. Die Vollabdeckung ist nicht zulässig.

 

Abs. 10: Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. Zudem kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Gestaltungsvorschriften im Einzelfall zulassen.

 

Die derzeitige Friedhofssatzung wurde vom Gemeinderat am 28.02.2011 beschlossen und ist seit 01.04.2011 in Kraft. Im Zuge der nun neu erstellten Gebührenkalkulation für den Friedhof Weingarten und der damit verbundenen Neufassung der Friedhofs-Gebührensatzung ist es nun erforderlich, auch die Friedhofssatzung an die neue Gebührensatzung, aber auch an neue Gegebenheiten anzupassen. Insbesondere die zwischenzeitlich hinzugekommenen Grabarten, wie gärtnergepflegte Grabfelder (GGG), Baumgräber oder aber auch das Sternchenkindergrabfeld, die allesamt auch in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind, mussten entsprechend geregelt und in die Satzung aufgenommen werden.

Darüber hinaus hat der Gemeindetag Baden-Württemberg im Jahr 2015 die dementsprechende Muster-Satzung modifiziert und ergänzt. Dem von der Verwaltung erarbeiteten und als Anlage beigefügten Satzungsentwurf liegt diese Mustersatzung des Gemeindetages nun zugrunde. Zudem wurden die bislang in der Friedhofssatzung enthaltenen, sowie die neu hinzugekommenen spezifischen Regelungen und Vorgaben  des Friedhofs Weingarten (Baden) eingearbeitet.

In den voran gegangenen Sitzungen (VA am 09.02.2021, GR am 23.02.2021 und VA am 09.03.2021) wurden die durch die Verwaltung herausgearbeiteten wesentlichen Änderungen und Ergänzungen gegenüber der aktuellen Friedhofssatzung erläutert.

 

Nachfolgend die bisherigen sowie die geplanten künftigen Regelungen:

 

 

  1) Alternative zu § 17 Abs. 2 FHS

 

Bisher:

 

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

 

 

 

 

Vorschlag der Verwaltung:

Ab 01.04.2021 – Findlinge werden zugelassen

 

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge dürfen ebenfalls verwendet werden.

 

 

2) Alternative zu § 17 Abs. 3 FHS

 

Bisher:

 

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.

2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

 

Vorschlag der Verwaltung:

Ab 01.04.2021 – keine Änderung

 

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.

2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

 

 

3) Alternative zu § 17 Abs. 4 FHS

 

Bisher:

 

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

2. mit Farbanstrich auf Stein,

3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

 

Vorschlag der Verwaltung:

Ab 01.04.2021 – Teilabdeckung der Grabfläche mit Zierkies bis maximal 25 %

 

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

 

1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

2. mit Farbanstrich auf Stein,

3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

 

Die Teilabdeckung mit Zierkies darf maximal 25 % der Grabfläche betragen. Die Vollabdeckung ist nicht zulässig.

 

 

4) Alternative zu § 17 Abs. 10 FHS

 

Bisher:

 

(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

 

Vorschlag der Verwaltung:

Ab 01.04.2021 – Aufnahme von Ausnahmen, die der Gemeinderat im Einzelfall zulassen kann

 

(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. Zudem kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Gestaltungsvorschriften im Einzelfall zulassen.

 

Einig war sich das Gremium hinsichtlich der Öffnungszeiten des Friedhofs, so dass § 2 Abs. 1 folgende Fassung erhalten wird (im beigefügten Entwurf bereits entsprechend berücksichtigt).

 

1) Änderung § 2 Abs. 1 FHS

 

  • Erweiterung der Öffnungszeiten des Friedhofs während der Sommerzeit (April – Oktober) von ursprünglich 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr

 

 

Nachdem das Gremium in der Sitzung des Gemeinderates am 23.02.2021 die Friedhofssatzung zur nochmaligen Beratung in den Verwaltungsausschuss am 09.03.2021 verwies, ist nach dieser erneuten Vorberatung durch den Verwaltungsausschuss vorgesehen, die Neufassung der Satzung in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 22.03.2021 zu beschließen, so dass sie nach erfolgter Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Weingarten – Turmberg-Rundschau – zum 01.04.2021 in Kraft treten kann.

 

 

 

Haushaltsrechtliche Stellungnahme

 

-       Keine -       

 

 

 

¨ Nein:

¨ Ja und zwar positiv:

¨ Ja und zwar negativ: