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Neufassung der Friedhofssatzung
Der
Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Neufassung der
Friedhofssatzung gemäß dem als Anlage beigefügten Entwurf mit Wirkung vom
01.04.2021
§ 17 erhält nach
Beratung durch den Verwaltungsausschuss folgende Fassung:
Abs. 2: Für
Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet
werden.
Abs. 3: [wie bisher] Bei
der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig
bearbeitet sein.
2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das
Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut
verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und
nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
Abs. 4: Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
2. mit Farbanstrich auf Stein,
3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
Die Teilabdeckung mit Zierkies darf maximal 25 %
der Grabfläche betragen. Die Vollabdeckung ist nicht zulässig.
Abs. 10: Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. Zudem kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Gestaltungsvorschriften im Einzelfall zulassen.
Die derzeitige Friedhofssatzung wurde vom
Gemeinderat am 28.02.2011 beschlossen und ist seit 01.04.2011 in Kraft. Im Zuge
der nun neu erstellten Gebührenkalkulation für den Friedhof Weingarten und der
damit verbundenen Neufassung der Friedhofs-Gebührensatzung ist es nun
erforderlich, auch die Friedhofssatzung an die neue Gebührensatzung, aber auch
an neue Gegebenheiten anzupassen. Insbesondere die zwischenzeitlich
hinzugekommenen Grabarten, wie gärtnergepflegte Grabfelder (GGG), Baumgräber
oder aber auch das Sternchenkindergrabfeld, die allesamt auch in die
Gebührenkalkulation eingeflossen sind, mussten entsprechend geregelt und in die
Satzung aufgenommen werden.
Darüber hinaus hat der Gemeindetag
Baden-Württemberg im Jahr 2015 die dementsprechende Muster-Satzung modifiziert
und ergänzt. Dem von der Verwaltung erarbeiteten und als Anlage beigefügten
Satzungsentwurf liegt diese Mustersatzung des Gemeindetages nun zugrunde. Zudem
wurden die bislang in der Friedhofssatzung enthaltenen, sowie die neu hinzugekommenen
spezifischen Regelungen und Vorgaben des
Friedhofs Weingarten (Baden) eingearbeitet.
In den voran gegangenen Sitzungen (VA am
09.02.2021, GR am 23.02.2021 und VA am 09.03.2021) wurden die durch die
Verwaltung herausgearbeiteten wesentlichen Änderungen und Ergänzungen gegenüber
der aktuellen Friedhofssatzung erläutert.
Nachfolgend die bisherigen sowie die geplanten
künftigen Regelungen:
1)
Alternative zu § 17 Abs. 2 FHS
Bisher:
(2)
Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet
werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder
tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
Vorschlag der Verwaltung:
Ab 01.04.2021 – Findlinge werden zugelassen
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz,
Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge dürfen ebenfalls
verwendet werden.
2) Alternative zu § 17 Abs. 3 FHS
Bisher:
(3)
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1.
Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
2.
Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal
besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht
aufdringlich groß sein.
3.
Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des
Grabmals angebracht werden.
Vorschlag der Verwaltung:
Ab 01.04.2021 – keine Änderung
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind
folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig
bearbeitet sein.
2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das
Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut
verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und
nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
3) Alternative zu § 17 Abs. 4 FHS
Bisher:
(4)
Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
1.
mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
2.
mit Farbanstrich auf Stein,
3.
mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
Vorschlag der Verwaltung:
Ab 01.04.2021 – Teilabdeckung der Grabfläche mit
Zierkies bis maximal 25 %
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig,
Grabmale und Grabausstattung
1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder
ornamentalen Schmuck,
2. mit Farbanstrich auf Stein,
3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen
in jeder Form.
Die
Teilabdeckung mit Zierkies darf maximal 25 % der Grabfläche betragen. Die
Vollabdeckung ist nicht zulässig.
4)
Alternative zu § 17 Abs. 10 FHS
Bisher:
(10)
Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und
im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und
auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
Vorschlag der Verwaltung:
Ab 01.04.2021 – Aufnahme von Ausnahmen, die der
Gemeinderat im Einzelfall zulassen kann
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der
Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den
Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. Zudem kann der Gemeinderat Ausnahmen von
diesen Gestaltungsvorschriften im Einzelfall zulassen.
Einig war sich das Gremium hinsichtlich der
Öffnungszeiten des Friedhofs, so dass § 2 Abs. 1 folgende Fassung erhalten wird
(im beigefügten Entwurf bereits entsprechend berücksichtigt).
1) Änderung § 2 Abs. 1 FHS
- Erweiterung der Öffnungszeiten des Friedhofs während der Sommerzeit
(April – Oktober) von ursprünglich 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Nachdem das Gremium in der Sitzung des
Gemeinderates am 23.02.2021 die Friedhofssatzung zur nochmaligen Beratung in
den Verwaltungsausschuss am 09.03.2021 verwies, ist nach dieser erneuten
Vorberatung durch den Verwaltungsausschuss vorgesehen,
die Neufassung der Satzung in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am
22.03.2021 zu beschließen, so dass sie nach erfolgter Veröffentlichung im
Amtsblatt der Gemeinde Weingarten – Turmberg-Rundschau – zum 01.04.2021 in
Kraft treten kann.
Haushaltsrechtliche Stellungnahme
-
Keine -
¨
Nein:
¨ Ja und zwar positiv:
¨ Ja und zwar negativ: