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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben unter Berücksichtigung der eingereichten Befreiung.
Der Bauherr plant
den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Anwesen Ringstraße 48/1, Flst.
Nr. 15449.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 47 „Hinterdorf
Teil IV / III“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Zur
Genehmigungsfähigkeit muss das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplans entsprechen.
Im Vorhinein soll
die bestehende Garage sowie das anschließende Wirtschaftsgebäude abgebrochen
werden.
Der Bebauungsplan
macht zum geplanten Vorhaben folgende Festsetzungen:
Festsetzung |
Bebauungsplan |
Bauvorhaben |
GRZ |
0,4 |
Laut Planer eingehalten |
Dachneigung |
Satteldach: 35° - 45° Pultdach: 6° - 25° |
9° |
Dachform |
Satteldach, Pultdach |
Pultdach |
Wandhöhe |
max. 5,00 m |
4,76 m |
Gesamthöhe |
keine Angabe |
7,20 m |
Die geplante Garage
liegt innerhalb des Baufensters und ist in ihrer Größe mit begrüntem Flachdach
zulässig. Das Bauvorhaben liegt außerhalb der Stellplatzsatzung, entsprechend
wird 1 Stellplatz je neu entstehender Wohneinheit notwendig. Dieser wird in der
Garage nachgewiesen.
Das im Garten
befindliche Bohrloch darf in einem Radius von 5,00 m nicht überbaut werden.
Diese Festsetzung ist eingehalten.
Der Abstand
zwischen den Gebäuden muss gemäß Bebauungsplan 8,00 m betragen. Aufgrund einer
bereits genehmigten Ausnahme im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde dieser
Abstand auf 6,00 m reduziert. Der Bebauungsplan soll von Seiten der Verwaltung
in diesem Punkt entsprechend geändert werden. Diese 6,00 m werden vom neuen
Bauvorhaben eingehalten. Im Bereich des untergeordneten Bauteils
(Erschließungsbereich) unterschreitet das Vorhaben zweigeschossig den Abstand
von 6,00 m im untergeordneten Rahmen von 1,50 m x 4,99 m. Dort ist lediglich
ein Abstand von 4,50 m gegeben. Ein
entsprechender Antrag auf Befreiung wurde ergänzend zum Bauantrag eingereicht.
Durch das sich im
Garten befindliche Bohrloch, welches nicht überbaut werden darf, entsteht für
den Bauherren ein besonderer Härtefall.
Aus Sicht der
Verwaltung kann unter Berücksichtigung dieser besonderen Bedingungen der
Erteilung der Befreiung in diesem speziellen Fallzugestimmt werden.
Unter Berücksichtigung der Erteilung der Befreiung eingehalten sind, empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu erteilen.