Betreff
Neubau eines Wohnhauses mit Garage, Ringstraße 48/1,
h i e r:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Vorlage
1205/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben unter Berücksichtigung der eingereichten Befreiung.

Der Bauherr plant den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Anwesen Ringstraße 48/1, Flst. Nr. 15449.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 47 „Hinterdorf Teil IV / III“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

 

Zur Genehmigungsfähigkeit muss das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.

 

Im Vorhinein soll die bestehende Garage sowie das anschließende Wirtschaftsgebäude abgebrochen werden.

 

Der Bebauungsplan macht zum geplanten Vorhaben folgende Festsetzungen:

 

Festsetzung

Bebauungsplan

Bauvorhaben

GRZ

0,4

Laut Planer eingehalten

Dachneigung

Satteldach: 35° - 45°

Pultdach: 6° - 25°

Dachform

Satteldach, Pultdach

Pultdach

Wandhöhe

max. 5,00 m

4,76 m

Gesamthöhe

keine Angabe

7,20 m

 

Die geplante Garage liegt innerhalb des Baufensters und ist in ihrer Größe mit begrüntem Flachdach zulässig. Das Bauvorhaben liegt außerhalb der Stellplatzsatzung, entsprechend wird 1 Stellplatz je neu entstehender Wohneinheit notwendig. Dieser wird in der Garage nachgewiesen.

 

Das im Garten befindliche Bohrloch darf in einem Radius von 5,00 m nicht überbaut werden. Diese Festsetzung ist eingehalten.

 

Der Abstand zwischen den Gebäuden muss gemäß Bebauungsplan 8,00 m betragen. Aufgrund einer bereits genehmigten Ausnahme im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde dieser Abstand auf 6,00 m reduziert. Der Bebauungsplan soll von Seiten der Verwaltung in diesem Punkt entsprechend geändert werden. Diese 6,00 m werden vom neuen Bauvorhaben eingehalten. Im Bereich des untergeordneten Bauteils (Erschließungsbereich) unterschreitet das Vorhaben zweigeschossig den Abstand von 6,00 m im untergeordneten Rahmen von 1,50 m x 4,99 m. Dort ist lediglich ein Abstand von 4,50 m  gegeben. Ein entsprechender Antrag auf Befreiung wurde ergänzend zum Bauantrag eingereicht.

 

Durch das sich im Garten befindliche Bohrloch, welches nicht überbaut werden darf, entsteht für den Bauherren ein besonderer Härtefall.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann unter Berücksichtigung dieser besonderen Bedingungen der Erteilung der Befreiung in diesem speziellen Fallzugestimmt werden.

 

Unter Berücksichtigung der Erteilung der Befreiung eingehalten sind, empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu erteilen.