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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik versagen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
den Einbau von zwei Dachgauben sowie den Umbau des Dachgeschosses auf dem
Anwesen Ringstraße 42, Flst. Nr. 15446. Es entsteht keine neue Wohneinheit.
Das Bauvorhaben
liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47 „Hinterdorf Teil IV / III“
und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 Bau GB zu beurteilen.
Zur
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens muss das Bauvorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplans entsprechen.
Der Bebauungsplan
macht im Bereich der Dachaufbauten folgende Festsetzungen.
Festsetzung |
Bebauungsplan |
Bauvorhaben |
Gaubenbreite |
max. 6/10 der Dachbreite |
eingehalten |
Gaubenhöhe |
max. 1,70 m |
1,59 m und 1,42 m |
Dachneigung |
mind. 15° |
6° |
Die geplanten
Gauben entsprechen in Breite und Höhe den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der
Bauherr plant entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans Gauben auf beiden
Dachseiten mit einer Dachneigung von 6°. Zur Verringerung der Dachneigung von
den vorgeschriebenen 15° auf 6° wurde ein entsprechender Antrag auf Befreiung
gestellt.
Bisher wurde
lediglich die Unterschreitung der Gaubendachneigung von 15° auf 7° bei
rückwärtigen Gauben im Geltungsbereich des Bebauungsplans befreit.
Eine Befreiung zur
Verringerung der Gaubendachneigung im vorderen Bereich wurde bisher nicht
erteilt.
Aus den oben genannten Gründen kann aus Sicht der Verwaltung der Erteilung der beantragten Befreiung nicht zugstimmt werden. Die Verwaltung empfiehlt daher, das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu versagen.