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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik versagen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie die Erstellung
eines Carports auf dem Anwesen Goethestraße 20, Flst. Nr. 15333. Es entsteht
keine neue Wohneinheit. Ein Stellplatz wird im neu entstehenden Carport
nachgewiesen. Ein weiterer Stellplatz kann in der ausgewiesenen Zufahrt
hergestellt werden.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 47 „Hinterdorf
Teil IV / III“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Zur Realisierung
des geplanten Bauvorhabens soll im rückwärtigen Bereich des bestehenden
Wohnhauses ein eingeschossiger Anbau mit Flachdach in den Maßen 8 m x 4,50 m
errichtet werden.
Die grundsätzliche
Sanierung und Neugliederung innerhalb des Hauses ist zulässig. Der geplante
eingeschossige Anbau mit Flachdach befindet sich innerhalb des Baufensters.
Flachdächer sind gemäß Bebauungsplan nur bei Garagen und Carports zulässig.
Bisher wurden keine Befreiungen diesbezüglich erteilt.
Der geplante
Carport mit Flachdach ist zulässig.
Ergänzend zur
weiteren Neugliederung des bestehenden Innenraumes durch Abbruch und Errichtung
einzelner Wände im EG und OG sollen im OG zwei Gauben errichtet werden.
Die geplanten
Dachaufbauten entsprechen den
Festsetzungen des Bebauungsplanes in ihrer maximalen Breite (maximal 6/10 der
Gesamtdachlänge).
Das geplante
Zwerchhaus im rückwärtigen Bereich besitzt eine Dachneigung von 6° und ist
gemäß Anlage zu Dachaufbauten zulässig. Gemäß Festsetzungen des Bebauungsplans
ist keine konkrete Dachneigung für Zwerchhäuser festgesetzt.
Die Schleppgaube
zur Straßenfront besitzt eine Dachneigung von 8°. Für Schleppgauben ist eine
Dachneigung von mindestens 15° festgesetzt. Ein dementsprechender Antrag auf
Befreiung zur Unterschreitung der Dachneigung der Gaube wurde ebenfalls
eingereicht. Bisher wurden keine Befreiungen im Geltungsbereich erteilt. Einer
Erteilung der Befreiung zur Unterschreitung der Gaubendachneigung im vorderen
Bereich kann aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden. Die weiteren
Festsetzungen im Bereich der vorderen Gaube sind eingehalten.
Aufgrund der unzulässigen Dachform des geplanten Anbaus sowie der unzulässigen Ausführung der Dachaufbauten empfiehlt die Verwaltung, das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu versagen.