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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass der Wohnraum dem Personenkreis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorbehalten bleibt.
Der Bauherr plant
den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Anwesen Robert-Bosch-Straße 4, Flst.
Nr. 14403/1. Es entsteht eine neue Wohneinheit. Stellplätze können entsprechend
auf dem Baugrundstück in ausreichender Anzahl nachgewiesen werden.
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher nach §
34 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 34 BauGB muss sich ein Vorhaben nach Art und
Maß seiner baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügen.
Das Vorhaben wurde
bereits in Form einer Bauvoranfrage in kleinerer Planung in der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Technik am 18.05.2020 behandelt.
Zur Realisierung
des Vorhabens soll an das bestehende Wohnhaus ein 2. Wohnhaus angebaut werden.
Das zweigeschossig geplante Vorhaben in den Maßen 14,43 m x 11,15 m ist etwa 1
m breiter / länger als in der Planung der gestellten Bauvoranfrage im Jahr
2020.
Die maßgebliche GRZ
im faktischen Gewerbegebiet ist eingehalten.
Aufgrund
zahlreicher genehmigter Vorhaben mit Flachdach in der näheren Umgebung kann das
geplante Flachdach in Aussicht gestellt werden.
Ein Anbau durch die
eingeschossige Garage sowie den Technikraum an das bestehende Wohnhaus ist, wie
auch in der Bauvoranfrage beantwortet, aus städtebaulicher Sicht im Hinblick
auf die vorhandene Bebauung möglich.
Die geplante
Firsthöhe bzw. Attikahöhe von ca. 6,70 m ist ca. 1,20 m niedriger als das
bestehende Wohnhaus. Ebenso wurden in der Bauvoranfrage zwei Vollgeschosse
entsprechend der vorhandenen Umgebungsbebauung als grundsätzlich möglich
beantwortet.
Im vorderen Bereich
des Neubaus soll im Bereich des Obergeschosses eine Loggia in den Maßen 1,20 m
x 14,35 m entstehen. Auf der angrenzenden Garage soll eine Dachterrasse
ausgewiesen werden.
Aus Sicht der
Verwaltung fügt sich das geplante Bauvorhaben weiterhin die Umgebungsbebauung
ein.
Im Antragsverfahren
der Bauvoranfrage wurde eine Ausnahme zur Wohnnutzung im
faktischen Gewerbegebiet erteilt, unter der Voraussetzung, dass der Wohnraum
dem Personenkreis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorbehalten bleibt.
Innerhalb des angrenzenden Geltungsbereiches des
Bebauungsplans Sandfeld ist die Wohnnutzung dagegen grundsätzlich
ausgeschlossen.
Unter der Voraussetzung, dass der Wohnraum dem Personenkreis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorbehalten bleibt, empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu erteilen.