h i e r:
Bauvoranfrage
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die Fragen der Bauvoranfrage wie
folgt:
Frage 1: Entspricht
das von uns geplante Vorhaben dem öffentlichen Baurecht, insbesondere dem
Bauordnungsrecht und wahrt es insbesondere die einzuhaltenden Abstandsflächen?
Antwort 1: Die Tiefe
der Abstandsflächen beträgt in der Regel 2,50 m. Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 LBO
kann bei Wänden bzw. gleichgelagerten Vorhaben bis 5 m Breite der Abstand auf 2
m reduziert werden.
Der geplante Balkon
in einer Höhe von 4,20 m benötigt rein rechnerisch eine Abstandsfläche von 1,68
m. Damit liegt der geplante Balkon unter dem hier relevanten Mindestabstand von
2 m und ist somit zulässig.
Solange der Balkon
gemessen bis zur Oberkante der Balkonbrüstung einen Rauminhalt von 40 m³ nicht
überschreitet, ist er gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 1 k LBO verfahrensfrei.
Der Bauherr plant
die Errichtung eines Balkons auf dem Anwesen Blumenstraße 2, Flst. Nr. 708.
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher gemäß
§ 34 BauGB zu beurteilen. Laut § 34 BauGB muss sich das Vorhaben nach Art und
Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügen.
Der geplante Balkon
besitzt die Maße 3,50 m x 2,70 m und ist mit einer Höhe von 4,20 m (Oberkante
Brüstung) gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 1 k verfahrensfrei.
Die Abstandsflächen
sind gemäß Regelung in der LBO zum Nachbargrundstück eingehalten.
Das Einfügen nach
Art und Maß der baulichen Nutzung ist in diesem Quartier gegeben. Die
Beantwortung der Frage ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.