Betreff
Errichtung eines Balkons, Blumenstraße 2,
h i e r:
Bauvoranfrage
Vorlage
1218/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die Fragen der Bauvoranfrage wie folgt:

 

Frage 1: Entspricht das von uns geplante Vorhaben dem öffentlichen Baurecht, insbesondere dem Bauordnungsrecht und wahrt es insbesondere die einzuhaltenden Abstandsflächen?

 

Antwort 1: Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt in der Regel 2,50 m. Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 LBO kann bei Wänden bzw. gleichgelagerten Vorhaben bis 5 m Breite der Abstand auf 2 m reduziert werden.

Der geplante Balkon in einer Höhe von 4,20 m benötigt rein rechnerisch eine Abstandsfläche von 1,68 m. Damit liegt der geplante Balkon unter dem hier relevanten Mindestabstand von 2 m und ist somit zulässig.

 

Solange der Balkon gemessen bis zur Oberkante der Balkonbrüstung einen Rauminhalt von 40 m³ nicht überschreitet, ist er gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 1 k LBO verfahrensfrei.

 

Der Bauherr plant die Errichtung eines Balkons auf dem Anwesen Blumenstraße 2, Flst. Nr. 708.

Das Bauvorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Laut § 34 BauGB muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügen.

 

Der geplante Balkon besitzt die Maße 3,50 m x 2,70 m und ist mit einer Höhe von 4,20 m (Oberkante Brüstung) gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 1 k verfahrensfrei.

 

Die Abstandsflächen sind gemäß Regelung in der LBO zum Nachbargrundstück eingehalten.

 

Das Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung ist in diesem Quartier gegeben. Die Beantwortung der Frage ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.