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Antrag auf Befreiung
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik stimmen der Erteilung der beantragten Befreiung zur Überschreitung der im Bebauungsplan definierten Einfriedigungshöhe um ca. 0,75 m auf eine Maximalhöhe von 1,75 m zu.
Der Bauherr plant
die Sanierung einer Einfriedigung im seitlichen Grundstücksbereich zur
Hausnummer Erlenweg 5 sowie die Errichtung eines Gartentores auf der
Gartenwestseite jeweils in der Höhe von ca. 1,75m auf dem Anwesen Erlenweg 6,
Flst. Nr. 12842.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 33 „Waldbrücke
neuer Teil“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Die Festsetzungen
zu Einfriedigungen lauten gemäß Bebauungsplan wie folgt:
2.3 Einfriedigungen, Abgrenzungen und deren
Gestaltung
2.3.1 Die Einfriedigungen der Grundstücke sind für die einzelnen Straßenzüge
einheitlich zu gestalten. Vorgesehen sind:
a)
Entlang
der Straßen A1 – B3 Westseite, A – A1, A – B, B – B3 Südseite Sockel bis 0,30 m
Höhe aus Naturstein oder Beton, oder Beton mit Natursteinverkleidung oder
Wellengitter in Rahmen aus Rohren oder Winkeleisen mit Heckenhinterpflanzung.
Die Gesamthöhe der Einfriedung darf das Maß von 1m nicht überschreiten.
Seitliche Abgrenzungen sind mit Maschendrahtzaun auf einbetonierten
Eisenpfosten in 1 m Höhe zulässig.
2.3.2 Seitliche Abgrenzungen hinter der Bauflucht sind mit Maschendraht und
einbetonierten Pfosten in 1m Höhe über Gelände zulässig.
Diese Festsetzungen
zu Einfriedigungen gelten für den Bereich des Baugrundstückes. Das Grundstück
liegt gemäß der Plankarte des Bebauungsplans von 1962 am Straßenzug „B – B3
Südseite“.
Auch an den
weiteren Straßenzügen ist eine Maximalhöhe von 1m festgesetzt.
Der Bauherr
beantragt für die Sanierung des seitlichen Grundstückszaunes eine
Überschreitung der Maximalhöhe um ca. 0,75m auf insgesamt 1,75m. Dieser Antrag
auf Befreiung gilt ebenfalls für das geplante Zauntor an der Westseite des
Grundstückes Richtung Wald.
Bisher wurde
bereits eine Befreiung im Geltungsbereich des Bebauungsplans erteilt. Hierbei
wurde die Maximalhöhe einer Thujahecke mit integriertem Maschendrahtzaun auf
1,90m befreit.
Der Bauherr
dokumentiert als zusätzliche Begründung des Befreiungsantrages mehrere
Vergleichsfälle von diversen Einfriedigungen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans, welche im Schnitt ca. die Höhe von 1,80m erreichen. Für diese
Zäune gibt es keinen Antrag auf Befreiung.
Der neugeplante
Zaun ist in seiner geplanten Höhe gemäß Festsetzungen im Bebauungsplan zwar
unzulässig würde sich aus Sicht der Verwaltung aber aufgrund der mehrfachen
Bebauung durch weitere Einfriedigungen in ähnlicher Höhe in die bestehenden
Einfriedigungen im Quartier einfügen.
Einfriedigungen
sind gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 7a verfahrensfrei.
Aufgrund der bereits erteilten Befreiung und den zahlreichen Vergleichsfällen kann aus Sicht der Verwaltung der Erteilung einer Befreiung zur Überschreitung der maximalen Zaunhöhe um 0,75m auf maximal 1,75m Gesamthöhe im seitlichen und rückwärtigen Bereich zur Straße zugestimmt werden.