Betreff
Errichtung einer Gerätehütte, Flst. Nr. 17697 und 17970, Gewann Gültenberg,
h i e r:
Bauvoranfrage
Vorlage
1249/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die Fragen der Bauvoranfrage wie folgt:

 

Frage 1: Kann nach § 35 Abs. 2 BauGB davon ausgegangen werden, dass die Ausführung oder Benutzung der Gerätehütte öffentliche Belange nicht beeinträchtigt?

 

Antwort 1: Es ist davon auszugehen, dass die zweckgebundene Nutzung der

Gerätehütte zur Pflege der Streuobstwiese öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Die ausführliche Begründung ist dem Sachstandsbericht zu entnehmen.

 

Frage 2: Kann angesichts und im Rahmen der in den Anlagen aufgeführten Punkte eine Errichtung der Gerätehütte im Einzelfall gestattet werden?

 

Antwort 2: Eine Errichtung der Gerätehütte kann unter Einhaltung des § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall gestattet werden, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Der Bauherr plant die Errichtung einer Gerätehütte zur Pflege eines Streuobstgrundstücks auf den Flurstücken Nr. 17967 und 17970, Gewann Gültenberg.

 

Nach der Entbuschung der beiden Grundstücke durch den Bauherren, welche ansonsten zum Aussterben der darauf befindlichen Streuobstwiese geführt hätte, ist nun die Errichtung einer Gerätehütte in den Maßen 2,50 m x 2,50 m Grundriss und unter 20 m³ umbauten Raum geplant.

 

Im Vorfeld des Antrags hat sich der Bauherr mit der Streuobstinitiative des Landkreises Karlsruhe in Verbindung gesetzt.

 

Nach Angabe des Bauherren soll keine Versiegelung durch ein Fundament oder ähnliches vorgenommen werden. Stattdessen sollen spezielle Erdschrauben mit Holzrahmen verwendet werden. Bauliche Anlagen wie Plattenwege, Wegeinfassungen, Feuerstellen oder Einfriedigungen sind nicht geplant.

 

Die Erschließung der Grundstücke ist über einen bestehenden Feldweg gesichert.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Errichtung einer Hütte in dieser Größe und mit ihrer zweckgebundenen Nutzung zur Erhaltung natürlicher Streuobstwiesen öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, sondern die Erhaltung des Landschaftsbildes durch Streuobstwiesen unterstützt.

 

Das geplante vorhandene Fenster der Gerätehütte ist bei Errichtung vom Bauherren zu entfernen und durch eine durchgängige, geschlossene Fassade zu ersetzen.

 

Das Bauvorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und ist daher nach § 35 BauGB Außenbereich zu beurteilen.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, wenn sie der privilegierten Land- bzw. Forstwirtschaft dienen und die Erschließung gesichert ist oder § 35 Abs. 2, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 1 a LBO sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume (…) im Außenbereich bis 20 m³ grundsätzlich verfahrensfrei.

 

Die Beantwortung der Fragen ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.