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Bauvoranfrage
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die Fragen der Bauvoranfrage wie
folgt:
Frage 1: Kann nach §
35 Abs. 2 BauGB davon ausgegangen werden, dass die Ausführung oder Benutzung
der Gerätehütte öffentliche Belange nicht beeinträchtigt?
Antwort 1: Es ist
davon auszugehen, dass die zweckgebundene Nutzung der
Gerätehütte zur
Pflege der Streuobstwiese öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Die ausführliche
Begründung ist dem Sachstandsbericht zu entnehmen.
Frage 2: Kann
angesichts und im Rahmen der in den Anlagen aufgeführten Punkte eine Errichtung
der Gerätehütte im Einzelfall gestattet werden?
Antwort 2: Eine Errichtung der Gerätehütte kann unter Einhaltung des § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall gestattet werden, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Der Bauherr plant
die Errichtung einer Gerätehütte zur Pflege eines Streuobstgrundstücks auf den
Flurstücken Nr. 17967 und 17970, Gewann Gültenberg.
Nach der
Entbuschung der beiden Grundstücke durch den Bauherren, welche ansonsten zum
Aussterben der darauf befindlichen Streuobstwiese geführt hätte, ist nun die
Errichtung einer Gerätehütte in den Maßen 2,50 m x 2,50 m Grundriss und unter
20 m³ umbauten Raum geplant.
Im Vorfeld des
Antrags hat sich der Bauherr mit der Streuobstinitiative des Landkreises
Karlsruhe in Verbindung gesetzt.
Nach Angabe des
Bauherren soll keine Versiegelung durch ein Fundament oder ähnliches
vorgenommen werden. Stattdessen sollen spezielle Erdschrauben mit Holzrahmen
verwendet werden. Bauliche Anlagen wie Plattenwege, Wegeinfassungen,
Feuerstellen oder Einfriedigungen sind nicht
geplant.
Die Erschließung
der Grundstücke ist über einen bestehenden Feldweg gesichert.
Es ist davon
auszugehen, dass die Errichtung einer Hütte in dieser Größe und mit ihrer
zweckgebundenen Nutzung zur Erhaltung natürlicher Streuobstwiesen öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt, sondern die Erhaltung des Landschaftsbildes durch
Streuobstwiesen unterstützt.
Das geplante
vorhandene Fenster der Gerätehütte ist bei Errichtung vom Bauherren zu
entfernen und durch eine durchgängige, geschlossene Fassade zu ersetzen.
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und ist daher nach § 35 BauGB Außenbereich zu
beurteilen.
Gemäß § 35 Abs. 1
Nr. 1 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, wenn sie der
privilegierten Land- bzw. Forstwirtschaft dienen und die Erschließung gesichert
ist oder § 35 Abs. 2, wenn keine
öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß Anhang zu §
50 Abs. 1 Nr. 1 a LBO sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume (…) im Außenbereich
bis 20 m³ grundsätzlich verfahrensfrei.
Die Beantwortung der Fragen ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.