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Antrag auf Baugenehmigung
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik versagen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
die Sanierung eines bestehenden Schuppens sowie die Instandsetzung der
Frontwand auf dem Anwesen Karlstraße 6, Flst. Nr. 70/2.
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher nach §
34 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 34 BauGB muss sich das geplante Vorhaben nach
Art und Maß seiner baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügen.
Das Vorhaben liegt
innerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- sowie Gestaltungssatzung und
innerhalb eines Sanierungsgebietes.
Zur Realisierung
des geplanten Vorhabens soll bei dem bestehenden Wirtschaftsgebäude die
Frontwand Richtung des bestehenden Wohnhauses abgebrochen werden. Im Anschluss
soll die Frontwand parallel zum bestehenden Wohnhaus neu errichtet werden. Im
Erdgeschoss wird lediglich die Frontwand erneuert. Im Obergeschoss sollen neben
der Frontwand ebenfalls sämtliche Außenwände erneuert werden. Der Anbau an das
bestehende Wohnhaus im OG soll abgebrochen werden, sodass keine Verbindung der
beiden Gebäude mehr besteht.
Die Erschließung
des OG erfolgt nun ausschließlich über eine bereits bestehende Treppe in den
Hof.
Im Zuge der
Sanierung soll das im OG befindliche WC erneuert werden.
Die Nutzung als
Wirtschaftsgebäude bleibt unverändert, es entsteht keine neue Wohneinheit.
Das Vorhaben fügt
sich bezüglich der Art als Wirtschaftsgebäude in die nähere Umgebung ein. Die
Gebäudekubatur wird geringfügig vergrößert. Im Vergleich zur bestehenden
Bebauung innerhalb des Quartiers ist das Maß der baulichen Nutzung ebenfalls
eingehalten. Die brandschutzrechtlichen Vorgaben bezüglich der einzuhaltenden
Abstände, sowie die Ausstellung einer Baulast durch neuerrichtete Aufstockung
werden bauordnungsrechtlich durch die untere Baurechtsbehörde im Landratsamt geprüft.
Die
Gestaltungssatzung regelt keine weiteren Vorgaben zum neuen Erscheinungsbild
des Schuppens.
Durch das Bauvorhaben entsteht eine Verfestigung von brandschutzrechtlich unzulässigen Bauten im Quartier. Des Weiteren kann aus o. g. Gründen das sanierungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt werden. Aus diesen Gründen, empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu versagen.