h i e r:
Bauvoranfrage
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die Fragen der Bauvoranfrage wie
folgt.
Frage 1:
Ist es möglich, das
Dachgeschoss zu einem Vollgeschoss (als Wohneinheit) umzubauen?
Antwort 1:
Grundsätzlich wäre
ein Umbau des Dachgeschosses zu einem Vollgeschoss möglich. In der näheren
Umgebung existieren bereits vergleichbare Gebäude. Das neue Erscheinungsbild
würde sich sowohl zur Straße (zweigeschossig) als auch zum Tal (dreigeschossig)
weiterhin in die nähere Umgebungsbebauung einfügen. Zwei Stellplätze müssen
gemäß LBO für insgesamt zwei Wohneinheiten im Rahmen des folgenden
Antragsverfahrens nachgewiesen werden.
Frage 2:
Ist eine Erschließung
der neuen Wohneinheit über die Treppe möglich?
Antwort 2:
Grundsätzlich ist die
Erschließung über die Außentreppe möglich.
Frage 3:
Welche Variante vom
Umbau ist möglich? Wäre der Umbau des Dachgeschosses zum Vollgeschoss + 75%
Dachgeschoss möglich?
Antwort 3:
Das Vorhaben muss
sich grundsätzlich gemäß § 34 BauGB nach Art und Maß in die nähere
Umgebungsbebauung einfügen. Variante 1 (Dachgeschossumbau zu Vollgeschoss) fügt
sich aus Sicht der Verwaltung weiterhin nach dem Maß der baulichen Nutzung in
die nähere Umgebungsbebauung ein. Durch den Umbau des Dachgeschosses zum
Vollgeschoss ist das geplante Bauvorhaben weiterhin in seiner maximalen Höhe
niedriger als das benachbarte Gebäude der Kirchbergstraße 21. Das
Erscheinungsbild, „zweigeschossig zur Straße“ und „dreigeschossig zum Tal“, ist
bereits im Bereich der Kirchbergstraße vorhanden.
Die Variante 2
(Dachgeschossumbau zum Vollgeschoss + 75% Dachgeschoss) fügt sich aus Sicht der
Verwaltung nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere
Umgebungsbebauung ein. In der näheren Umgebung gibt es keine Gebäude, welche
dreigeschossig mit zusätzlichem Dachgeschoss ausgeführt sind. Aufgrund der
vorliegenden Planung als perspektivische Ansicht ohne Höhenangabe oder Schnitt
kann die Variante 2 nicht weiter beurteilt werden.
Frage 4:
Wäre es möglich ein
Flachdach oder Pultdach zu bauen?
Antwort 4:
Grundsätzlich ist die
Dachform kein Einfügungskriterium gemäß des § 34 BauGB. In der näheren Umgebung
der Kirchbergstraße gibt es bereits flachgeneigte Dächer. Eine vergleichbare
Ausführung wäre daher möglich.
Frage 5:
Wäre eine Metallverkleidung
beim Dach möglich?
Antwort 5:
Grundsätzlich ist das gewählte Dachmaterial kein Einfügungskriterium gemäß des § 34 BauGB. In der näheren Umgebung der Kirchbergstraße sind die geneigten Dächer der bestehenden Wohngebäude alle mit Ziegeleindeckung ausgeführt. Einzige Ausnahme im näheren Umfeld ist das Gewerbegebäude der Kirchbergstraße 17. Die Bedachung des Hauptgebäudes ist in Rot- / Brauntönen eingefärbt. Aus Sicht der Verwaltung sollte das das geplante geneigte Dach als Ziegeldach, im Hinblick auf die Gesamtansicht der Wohnbebauung an der Kirchbergstraße, gewählt werden.
Der Bauherr plant den Umbau des Dachgeschosses zum Vollgeschoss mit einer Einliegerwohnung auf dem Anwesen Kirchbergstraße 19, Flst. Nr. 17637/1.
Das Bauvorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Hiernach muss sich das geplante Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügen.
Das Vorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz – und Gestaltungssatzung sowie außerhalb eines Sanierungsgebietes.
Der Bauherr plant den Umbau des Dachgeschosses zum Vollgeschoss mit einer Einliegerwohnung. Zur Realisierung soll das bestehende Dach abgebrochen werden und das Dachgeschoss zu einer neuen Einliegerwohnung gegliedert werden.
Erschlossen wird die neue Wohnung über eine Außentreppe, welche in die bestehende Garage eingebaut werden soll. Der Stellplatz der Garage geht verloren.
Es entsteht eine neue Wohneinheit. Im bestehenden Carport auf dem Grundstück werden 2 notwendige Stellplätze gemäß LBO nachgewiesen.
Die Beantwortung der Fragen ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.