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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
den Umbau und die Aufstockung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes mit Büro und
einer Wohnung sowie die Errichtung eines Zwerchgiebels im rückwärtigen Bereich
auf dem Anwesen Höhefeldstraße 32, Flst. Nr. 13837.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 69 „Höhefeldstraße
/ Burgstraße“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 zu beurteilen.
Das Vorhaben liegt
außerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- und Gestaltungssatzung sowie
außerhalb eines Sanierungsgebietes.
Zur Realisierung
des Vorhabens werden im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss und Dachgeschoss
Wände errichtet und somit ein neues Büro im OG sowie eine neue Wohnung im
Dachgeschoss geschaffen. Zur Wohn- und Nutzraumerweiterung im Büro sowie der Wohnung
wird im Obergeschoss und im Dachgeschoss ein „Überhang“ bzw. Anbau in den Maßen
1,50 m x 11,97 m errichtet.
Das neu entstehende
Dachgeschoss mit Wohnung zählt rein rechnerisch nicht als Vollgeschoss und ist
somit zulässig. Der geplante Zwerchgiebel mit anschließendem Balkon entspricht
den Festsetzungen des Bebauungsplans im Bereich der Dachaufbauten und ist
zulässig. Notwendige Abstände und Abstandsflächen sind eingehalten.
Es entsteht eine
neue Wohneinheit. Zwei Stellplätze werden im Hof nachgewiesen.
Der Bebauungsplan
Nr. 69 „Höhefeldstraße / Burgstraße“ macht zu Gebäuden folgende Festsetzungen.
Festsetzung |
Bebauungsplan |
Bauvorhaben |
GRZ |
0,4 |
laut Planer eingehalten |
Anzahl der Vollgeschosse |
2 |
2 |
Bauweise |
a (abweichend) |
a (abweichend) |
Wandhöhe |
7,50 m |
ca. 6,78 m |
Dachform |
Satteldach, Walmdach |
Satteldach |
Dachneigung |
25° - 45° |
25° bzw. 33° |
Das Bauvorhaben
befindet sich im Baufenster. Für das Baugrundstück ist gemäß Festsetzungen des
Bebauungsplans ein aktiver Bestandsschutz festgesetzt. Hiernach sind
Änderungen, erhaltende Maßnahmen sowie baulich Erweiterungen (…) zulässig, wenn
die festgesetzte GRZ eingehalten wird. Die festgesetzte GRZ ist eingehalten.
Da alle Festsetzungen zum geplanten Bauvorhaben eingehalten sind, empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu erteilen.