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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik versagen das Einvernehmen für die Ausführung
der geplanten Dachgaube im vorderen Bereich. Zur weiteren restlichen Planung
erteilen die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik das Einvernehmen
Die Erteilung der beantragten Befreiung für die Ausführung einer Gaube mit der Dachneigung von 8° kann aufgrund der geltenden Festsetzungen im Bereich der Dachaufbauten nicht befürwortet werden.
Der Bauherr plant
den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie die Erstellung
eines Carports auf dem Anwesen Goethestraße 20, Flst. Nr. 15333.
Das Bauvorhaben
wurde bereits in der AUT Sitzung vom 12.04.2021 behandelt. Das Einvernehmen wurde
aufgrund nicht eingehaltener Festsetzungen im Bereich der Dachaufbauten und der
Dachform des geplanten Anbaus versagt.
Der Bauherr hat nun
geänderte Pläne eingereicht.
Es entsteht keine
neue Wohneinheit. Ein Stellplatz wird im neu entstehenden Carport nachgewiesen.
Ein weiterer Stellplatz kann in der ausgewiesenen Zufahrt hergestellt werden.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 47 „Hinterdorf
Teil IV / III“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Zur Realisierung
des geplanten Bauvorhabens soll im rückwärtigen Bereich des bestehenden
Wohnhauses ein eingeschossiger Anbau mit Pultdach in den Maßen 8 m x 4,50 m
errichtet werden.
Die grundsätzliche
Sanierung und Neugliederung innerhalb des Hauses ist zulässig. Der geplante
eingeschossige Anbau mit Pultdach befindet sich innerhalb des Baufensters.
Pultdächer mit einer Dachneigung von 15° sind bei Hauptgebäuden und Anbauten
zulässig.
Der geplante
Carport mit Flachdach ist zulässig.
Ergänzend zur weiteren
Neugliederung des bestehenden Innenraumes durch Abbruch und Errichtung
einzelner Wände im EG und OG sollen im OG zwei Gauben errichtet werden.
Die geplanten
Dachaufbauten entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes in ihrer
maximalen Breite (maximal 6/10 der Gesamtdachlänge).
Der geplante
Zwerchgiebel im rückwärtigen Bereich besitzt eine Dachneigung von 8° und ist
gemäß Anlage zu Dachaufbauten zulässig. Gemäß Festsetzungen des Bebauungsplans
ist keine konkrete Dachneigung für Zwerchgiebel festgesetzt.
Die Schleppgaube
zur Straßenfront besitzt eine Dachneigung von 8°. Für Schleppgauben ist eine
Dachneigung von mindestens 15° festgesetzt. Ein dementsprechender Antrag auf
Befreiung zur Unterschreitung der Dachneigung der Gaube wurde ebenfalls eingereicht.
Bisher wurden keine Befreiungen im Geltungsbereich erteilt. Einer Erteilung der
Befreiung zur Unterschreitung der Gaubendachneigung im vorderen Bereich sollte
aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden.
Nach Aussage der
unteren Baurechtsbehörde ist die Unterschreitung der Dachneigung der Gaube kein
Versagungsgrund im Sinne des städtebaulichen Einvernehmens der Gemeinde. Die
weiteren Festsetzungen im Bereich der geplanten Gaube sind eingehalten.
Die Verwaltung
empfiehlt aufgrund der nicht eingehaltenen Dachneigung der Gaube das
Einvernehmen zur Ausführung der vorderen Dachgaube zu versagen.
Die restliche
Planung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Verwaltung
empfiehlt hierzu das Einvernehmen zu erteilen.