Betreff
Umbau und Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie Erstellung eines Carports, Goethestraße 20,
h i e r:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Vorlage
1332/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik versagen das Einvernehmen für die Ausführung der geplanten Dachgaube im vorderen Bereich. Zur weiteren restlichen Planung erteilen die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik das Einvernehmen

 

Die Erteilung der beantragten Befreiung für die Ausführung einer Gaube mit der Dachneigung von 8° kann aufgrund der geltenden Festsetzungen im Bereich der Dachaufbauten nicht befürwortet werden.

Der Bauherr plant den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie die Erstellung eines Carports auf dem Anwesen Goethestraße 20, Flst. Nr. 15333.

 

Das Bauvorhaben wurde bereits in der AUT Sitzung vom 12.04.2021 behandelt. Das Einvernehmen wurde aufgrund nicht eingehaltener Festsetzungen im Bereich der Dachaufbauten und der Dachform des geplanten Anbaus versagt.

 

Der Bauherr hat nun geänderte Pläne eingereicht.

 

Es entsteht keine neue Wohneinheit. Ein Stellplatz wird im neu entstehenden Carport nachgewiesen. Ein weiterer Stellplatz kann in der ausgewiesenen Zufahrt hergestellt werden.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 47 „Hinterdorf Teil IV / III“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

 

Zur Realisierung des geplanten Bauvorhabens soll im rückwärtigen Bereich des bestehenden Wohnhauses ein eingeschossiger Anbau mit Pultdach in den Maßen 8 m x 4,50 m errichtet werden.

 

Die grundsätzliche Sanierung und Neugliederung innerhalb des Hauses ist zulässig. Der geplante eingeschossige Anbau mit Pultdach befindet sich innerhalb des Baufensters. Pultdächer mit einer Dachneigung von 15° sind bei Hauptgebäuden und Anbauten zulässig.

 

Der geplante Carport mit Flachdach ist zulässig.

 

Ergänzend zur weiteren Neugliederung des bestehenden Innenraumes durch Abbruch und Errichtung einzelner Wände im EG und OG sollen im OG zwei Gauben errichtet werden.

 

Die geplanten Dachaufbauten entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes in ihrer maximalen Breite (maximal 6/10 der Gesamtdachlänge).

 

Der geplante Zwerchgiebel im rückwärtigen Bereich besitzt eine Dachneigung von 8° und ist gemäß Anlage zu Dachaufbauten zulässig. Gemäß Festsetzungen des Bebauungsplans ist keine konkrete Dachneigung für Zwerchgiebel festgesetzt.

 

Die Schleppgaube zur Straßenfront besitzt eine Dachneigung von 8°. Für Schleppgauben ist eine Dachneigung von mindestens 15° festgesetzt. Ein dementsprechender Antrag auf Befreiung zur Unterschreitung der Dachneigung der Gaube wurde ebenfalls eingereicht. Bisher wurden keine Befreiungen im Geltungsbereich erteilt. Einer Erteilung der Befreiung zur Unterschreitung der Gaubendachneigung im vorderen Bereich sollte aus Sicht der Verwaltung nicht zugestimmt werden.

 

Nach Aussage der unteren Baurechtsbehörde ist die Unterschreitung der Dachneigung der Gaube kein Versagungsgrund im Sinne des städtebaulichen Einvernehmens der Gemeinde. Die weiteren Festsetzungen im Bereich der geplanten Gaube sind eingehalten.

 

Die Verwaltung empfiehlt aufgrund der nicht eingehaltenen Dachneigung der Gaube das Einvernehmen zur Ausführung der vorderen Dachgaube zu versagen.

Die restliche Planung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Verwaltung empfiehlt hierzu das Einvernehmen zu erteilen.