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Antrag auf Baugenehmigung
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik versagen das Einvernehmen zum geplanten
Bauvorhaben.
Die Mitglieder erteilen keine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zum Bau während der Veränderungssperre.
Der Bauherr plant
nach Abbruch der bestehenden Wirtschaftsgebäude den Umbau und die Erweiterung
des bestehenden Wohnhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus auf dem Anwesen
Bahnhofstraße 137, Flst. Nr. 3189.
Am 08.03.2021
wurden das Vorhaben bereits mit geänderten Planunterlagen in der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Technik behandelt. Das Einvernehmen wurde versagt.
Eine Ausnahme zum Bau während der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 wurde
nicht erteilt.
Der Bauherr hat nun
geänderte Planunterlagen vorgelegt.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 75 „Bahnhofstraße
/ Lohmühlwiesen“. In dem gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt eine
Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB, welche am Freitag den 12.03.2021 in Kraft
getreten ist. Zur Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens muss die Gemeinde eine
Ausnahme zum Bau in der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB erteilen.
Nach Abbruch der
vorhandenen Wirtschaftsgebäude plant der Bauherr neben einer inneren
Neugestaltung des bestehenden Gebäudes den Neubau eines Gebäudes zur
Wohnnutzung. In der bestehenden Bausubstanz soll im Erdgeschoss ein Imbissladen
zum Verkauf sowie Gastraum entstehen.
Im hinteren Bereich
entsteht ein dreigeschossiger Anbau mit geplanter Wohnnutzung dreier
Wohneinheiten. Insgesamt sollen 5 neue Wohneinheiten entstehen.
Die geplante Art
der baulichen Nutzung als Wohn- und Geschäftshaus ist aus Sicht der Verwaltung
grundsätzlich möglich.
Die beiden Gebäude
werden durch ein neu geplantes Treppenhaus verbunden, schaffen somit aber eine
massive Gebäudekubatur, welche im Bereich der Bahnhofstraße 137 – 159
unmaßstäblich ist. Aus Sicht der Verwaltung widerspricht das geplante Vorhaben
in Bezug auf die Dichte der Bebauung des bestehenden Quartiers entlang der
Bahnhofstraße 137 – 159.
Die geplante
Tiefgarage liegt innerhalb einer ausgewiesenen privaten Grünfläche und wird dem
Hauptgebäude zugerechnet.
Da in diesem Gebiet
eine Veränderungssperre gilt, sind bauliche, wertsteigernde Veränderungen nur
mit einer Ausnahme zum Bau in der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB
möglich.
Eine Erteilung der
Ausnahme zum Bau in der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kommt
derzeit nicht in Frage, da über zukünftige Festsetzungen zur Bebauung in diesem
Gebiet aufgrund des Planungsstandes noch keine abschließenden Aussagen
getroffen werden können. Die Verwaltung empfiehlt dem Bauherren die Aussetzung
der Bearbeitung des derzeitigen Antrags, bis eine Aussage zu den Planungszielen
der Gemeinde getroffen werden kann.
Die Verwaltung empfiehlt aus oben genannten Gründen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu versagen. Eine Ausnahme zur Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann nicht erteilt werden.