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Antrag auf Befreiung
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik stimmen der Erteilung der beantragten Befreiung zur Überschreitung der im Bebauungsplan definierten Einfriedigungshöhe um ca. 0,75 m auf eine Maximalhöhe von 2,00 m ausschließlich für einen Sichtschutz im unmittelbaren Terrassenbereich mit einer Länge bis max. 3,60 m zu.
Der Bauherr plant
die Sanierung eines Sichtschutzes an der Terrasse im seitlichen
Grundstücksbereich zum Anwesen Dresdner Ring 50 in der Höhe von ca. 2,00 m auf
dem Anwesen Dresdner Ring 52, Flst. Nr. 19334.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 29 „Richtäcker
Teil IV“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Die Festsetzungen
zu Einfriedigungen lauten gemäß Bebauungsplan wie folgt:
§ 17
Einfriedigungen
(2) Als
Einfriedigung für alle übrigen Bereiche sind bis zu max. 1,25 m zulässig:
a)
Holzzaun
b)
Heckenbepflanzung
(standortgerechte Sorten)
c)
Sockel
bis zu 0,30 m Höhe in Kombination mit a), b) oder c).
(4) Als
Bezugspunkte für die Höhe der Einfriedigung gelten (…) Oberkannte festgelegtes
Gelände im seitlichen und rückwärtigen Grundstücksbereich.
Der Bauherr
beantragt für die Sanierung des seitlichen Terrassensichtschutzes (Länge ca.
3,60 m) eine Überschreitung der Maximalhöhe um ca. 0,75 m auf insgesamt 2,00 m.
Der bestehende
Sichtschutz ist bereits mit einer Höhe von 2,00 m ausgeführt. Nach der
Sanierung soll der Sichtschutz durch ein neueres Modell wie bei den
benachbarten Grundstücken ersetzt werden.
Bisher wurde keine
Befreiung zur Sichtschutz- bzw. Zaunhöhe im Geltungsbereich des Bebauungsplans
erteilt.
Der Bauherr
dokumentiert als Begründung des Befreiungsantrages mehrere Vergleichsfälle von
diversen Einfriedigungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, welche im
Schnitt ca. die Höhe von 1,80 m – 2,00 m erreichen. Für diese Vergleichsfälle
gibt es keinen Antrag auf Befreiung.
Einfriedigungen
sind gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 7a verfahrensfrei.
Da sich die Befreiung explizit auf den unmittelbaren Terrassenbereich am Gebäude (Länge ca. 3,60 m) und nicht auf die gesamte Einfriedigung entlang der Grundstücksgrenze bezieht und einige Vergleichsfälle dieser Art existieren, empfiehlt die Verwaltung der Erteilung der beantragten Befreiung für die Überschreitung der maximal zulässigen Einfriedigungshöhe durch einen Sichtschutz (Länge ca. 3,60 m) auf ca. 2,00 m im unmittelbaren Terrassenbereich zu zustimmen.