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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
im Rahmen der beantragten Änderung sowie dem Umbau und der Ergänzung von
Wohnraum folgende konkrete Baumaßnahmen auf dem Anwesen neue Bahnhofstraße
14/1, Flst. Nr. 12714.
a)
die
Änderung der Grundrisse KG, EG, OG, und DG
b)
neuer
Dachstuhl mit Gauben
c)
Nutzungsänderung
EG von Büro zu einer Wohneinheit
d)
Anbau
Erker Südseite mit Dachterrasse
e)
2 neue
Balkone im Dachgeschoss
f)
Gebäudeverbreiterung
Nordseite um 2,50 m im OG und DG
g)
Erweiterung
Südseite im EG, OG und DG
h)
Erhöhung
der Anzahl auf insgesamt 9 Wohneinheiten
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 14 „Gewann
Höhefeld“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zur
Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahmen müssen diese den Festsetzungen des
Bebauungsplans entsprechen.
Das gesamte
Bauvorhaben wurde bereits mehrmals in der Vergangenheit in den Sitzungen des
Ausschusses für Umwelt und Technik beraten. Zuletzt wurde in der Sitzung des
AUT am 20.01.2020 das Einvernehmen für diverse ähnliche Baumaßnahmen, wie
aktuell beantragt, erteilt. Beispielsweise wurde zuletzt die Anzahl der
Wohneinheiten auf sieben erhöht.
Der Bauherr hat nun
erneut geänderte Planunterlagen vorgelegt. Hierzu berichtet die Verwaltung wie
folgt.
a) Änderung der Grundrisse KG, EG, OG, und
DG
Zur Änderung
Grundrisse sollen in sämtlichen genannten Geschossen Wände abgebrochen und zur
Neugliederung der Räumlichkeiten neu errichtet werden. Die Änderungen befinden
sich innerhalb des Gebäudes und innerhalb des Baufensters und sind zulässig.
b) neuer Dachstuhl mit Gauben
Zur Schaffung von
mehr Wohnraum sowie der sinnvollen Ausführung von Dachaufbauten soll der
bestehende Dachstuhl abgebrochen und ca. 1,10 m höher neu errichtet werden. Die
neue Firsthöhe des Dachstuhls beträgt ca. 11,50 m ab der Oberkante des
Bestandsgeländes (keine Festsetzung der Gesamthöhe im Bebauungsplan
festgesetzt). Die neue Wandhöhe beträgt 6.25 m. Die maximal zulässige Wandhöhe
gemäß Bebauungsplan ist für dieses Baufenster auf max. 7,50 m festgesetzt.
Die festgesetzte
Dachneigung gemäß Bebauungsplan beträgt max. 38 ° Geplant ist eine Dachneigung
von 35°.
Die geplanten
Gauben sowie der Zwerchgiebel entsprechen den Festsetzungen im Bereich der
Dachaufbauten und sind somit zulässig.
Gauben: Maximal
6/10 der Gesamtdachlänge und erforderliche Gaubendachneigung von 15° sowie
maximal 1,70 m Höhe.
Zwerchgiebel:
Maximal 6/10 der Gesamtdachlänge und maximal 2,70 m Höhe.
c) Nutzungsänderung EG von Büro zu
Wohneinheit
Die
Nutzungsänderung von Büro zur Wohneinheit ist zulässig. Der Bebauungsplan setzt
für das Baugrundstück „WA“ Allgemeines Wohngebiet fest.
d) Anbau Erker Südseite mit Dachterrasse
Der geplante Erker
an der Südseite des Gebäudes befindet sich innerhalb des Baufensters und ist
als Anbau zulässig. Die geplante Dachterrasse hält zu der Grundstücksgrenze
sowie zu der Silcherstraße 22 mindestens 2,50 m Abstand und ist daher ebenfalls
zulässig.
e) 2 Balkone im Dachgeschoss
Die geplanten
Balkone im Dachgeschoss befinden sich innerhalb des Baufensters und halten die
notwendigen Abstände ein. Sie sind in der beantragten Form zulässig.
f) Gebäudeverbreiterung Nordseite um 2,50 m
im OG und DG
Die geplante
Hausvergrößerung zur Schaffung von Wohnraum in den Maßen 2,81 m x ca. 12,99 m
im OG sowie DG befindet sich innerhalb des Baufensters. Notwendige
Abstandsflächen sind eingehalten. Der Anbau ist somit genehmigungsfähig.
g) Erweiterung Südseite im EG, OG und DG
Der bislang durch
Rücksprünge nicht als Wohnraum genutzte Raum an der südlichen Gebäudeseite soll
nun überbaut und in die Wohnfläche einbezogen werden. Im Anschluss hieran
schließen im OG die neugeplante Dachterrasse und im DG ein Balkon in ähnlicher
Größe an.
Das Baufenster wird durch die Erweiterung nicht überschritten. Die geplante Erweiterung ist somit genehmigungsfähig.
h) Erhöhung der Anzahl auf insgesamt 9
Wohneinheiten
Die Erweiterung auf
9 Wohneinheiten ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar, da keine
Festsetzungen entgegenstehen. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück
„WA“ Allgemeines Wohngebiet fest.
Da alle notwendigen Festsetzungen des Bebauungsplans zum geplanten Bauvorhaben eingehalten sind, empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zum Bauvorhaben zu erteilen.