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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses auf dem Anwesen Georgstraße 13/1,
Flst. Nr. 586.
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher gemäß
§ 34 BauGB zu beurteilen.
Zur Genehmigungsfähigkeit
des Bauvorhabens muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung
in die nähere Umgebungsbebauung einfügen.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches der örtlichen Stellplatzsatzung Q8 aber
außerhalb des Geltungsbereiches der örtlichen Gestaltungssatzung sowie eines
Sanierungsgebietes.
Zur Realisierung
des Bauvorhabens sollen im Obergeschoss eine Wand abgebrochen und neu errichtet
werden. Hierdurch entsteht die Grundlage für die Aufstockung mit einem neuen Dachgeschoss.
Das Wohngebäude mit
neu errichtetem Dachgeschoss mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 42
° und einer neuen Gesamthöhe von 10,00 m fügt sich sowohl in seiner Art als
Wohnbebauung als auch in seinem Maß (geringe Unterschiede der Gesamthöhe
umliegender Gebäude) in die bestehende Bebauung des Quartiers ein.
In den umliegenden
Blöcken gibt es bereits vereinzelt Wohngebäude mit Dachaufbauten. Ein
Zwerchgiebel wie beantragt ist genehmigungsfähig.
Das Gebäude ist im Kataster bereits als Wohngebäude dargestellt. Es
findet keine Nutzungsänderung statt Das Wohngebäude Georgstraße 13/1 wird von
der öffentlichen Verkehrsfläche über das vorderliegende Flurstück Nr. 580
erschlossen.
Es entsteht keine
neue Wohneinheit. Stellplätze müssen daher nicht nachgewiesen werden.
Da sich das geplante Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu erteilen.