Betreff
Errichtung eines Sichtschutzes, Lindenweg 13,
h i e r:
Antrag auf Befreiung
Vorlage
1347/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik stimmen der Erteilung der beantragten Befreiung zur Errichtung eines Sichtschutzes in der Höhe von 1,80 m auf der Grundstücksgrenze nicht zu.

Der Bauherr plant den Neubau eines Sichtschutzes entlang der Grundstücksgrenze auf dem Anwesen Lindenweg 13, Flst. Nr. 12587/12.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 22 „Lindenweg Westseite“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

 

Die Festsetzungen zu Einfriedigungen lauten gemäß Bebauungsplan wie folgt:

 

§ 8 Einfriedigungen

 

2. Seitliche Abgrenzungen sind mit Maschendrahtzaun bis 1,00 m Höhe zulässig. Mauern jeder Höhe werden nicht zugelassen.

 

Der Bauherr beantragt für die Errichtung des seitlichen Grundstückszaunes eine Überschreitung der Maximalhöhe um ca. 0,80 m auf insgesamt 1,80 m.

 

Bisher wurden keine Befreiungen innerhalb des Geltungsbereiches erteilt.

 

Einfriedigungen sind gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 7a verfahrensfrei.

 

Da bisher keine Befreiungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Lindenweg Westseite“ erteilt wurden kann aus Sicht der Verwaltung der Erteilung einer Befreiung zur Überschreitung der maximalen Zaunhöhe um 0,80 m auf maximal 1,80 m Gesamthöhe im seitlichen und rückwärtigen Bereich nicht zugestimmt werden.