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Antrag auf Befreiung
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik stimmen der Erteilung der beantragten Befreiung zur Errichtung eines Sichtschutzes in der Höhe von 1,80 m auf der Grundstücksgrenze nicht zu.
Der Bauherr plant
den Neubau eines Sichtschutzes entlang der Grundstücksgrenze auf dem Anwesen
Lindenweg 13, Flst. Nr. 12587/12.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 22 „Lindenweg
Westseite“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Die Festsetzungen
zu Einfriedigungen lauten gemäß Bebauungsplan wie folgt:
§ 8 Einfriedigungen
2. Seitliche Abgrenzungen sind mit Maschendrahtzaun bis 1,00 m Höhe
zulässig. Mauern jeder Höhe werden nicht zugelassen.
Der Bauherr
beantragt für die Errichtung des seitlichen Grundstückszaunes eine
Überschreitung der Maximalhöhe um ca. 0,80 m auf insgesamt 1,80 m.
Bisher wurden keine
Befreiungen innerhalb des Geltungsbereiches erteilt.
Einfriedigungen
sind gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 7a verfahrensfrei.
Da bisher keine Befreiungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 „Lindenweg Westseite“ erteilt wurden kann aus Sicht der Verwaltung der Erteilung einer Befreiung zur Überschreitung der maximalen Zaunhöhe um 0,80 m auf maximal 1,80 m Gesamthöhe im seitlichen und rückwärtigen Bereich nicht zugestimmt werden.