Betreff
Errichtung eines Fahrradunterstandes sowie Raucherunterstandes, Max-Becker-Straße 4,
h i e r:
Antrag auf Baugenehmigung
Vorlage
1349/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik stimmen der Erteilung der beantragten Befreiung, für die Errichtung einer Überdachung der Nebenanlage des Raucherunterstands, teilweise außerhalb des Baufensters, in den Maßen ca. 2,14 m x 4,00 m, zu.

Der Bauherr plant die Errichtung eines Raucherunterstandes sowie eines Fahrradunterstandes auf dem Anwesen Max-Becker-Straße 4, Flst. Nr. 14896/1 und 14898.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 54 „Innenentwicklung Winkelpfad (Firma Klebchemie)“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 zu beurteilen.

 

Zur Genehmigungsfähigkeit muss das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.

 

Das Vorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- sowie Gestaltungssatzung und außerhalb eines Sanierungsgebietes.

Der geplante Raucherunterstand in den Maßen 7,00 m x 4,00 m und einer Höhe von ca. 2,50 m liegt teilweise innerhalb des Baufensters und in den Maßen 2,14 m x 4,00 m außerhalb des Baufensters auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche.

 

Ein Antrag auf Befreiung wurde mit eingereicht.

 

Bezüglich den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen (außerhalb des Baufensters) gibt es keine Festsetzung im Bebauungsplan. Daher ist die Errichtung von Nebenanlagen außerhalb des Baufensters grundsätzlich möglich.

 

Der geplante Fahrradunterstand in den Maßen 5,00 m x 25,80 m und einer Höhe von 2,60 m befindet sich auf dem Firmengrundstück Flst. Nr. 14898 im Bereich der PKW-Stellplätze.

 

Grundsätzlich ist ohne Festsetzung im Bebauungsplan eine Nebenanlage außerhalb des Baufensters genehmigungsfähig.

 

Der geplante Fahrradunterstand liegt mit einem Teil seiner überbauten Fläche in einem Bereich, welcher im Bebauungsplan Leitungsrechte für Stromleitungen ausweist. Eine Überbauung dieser Fläche ist nur mit Zustimmung des Begünstigten des Leitungsrechts genehmigungsfähig. Die Überbauung wird bereits vom Begünstigten (Netze BW) in Aussicht gestellt. Ob dies zur Genehmigungsfähigkeit ausreicht wird noch vom Landratsamt geprüft.

 

Da die Abstandsflächen zu einem geringen Teil auf dem benachbarten Flurstück Nr. 14870 liegen ist vor Ausstellung der Baugenehmigung eine entsprechende Abstandsbaulast des Eigentümers zu übernehmen.

 

Aus den oben genannten Gründen empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zum geplanten Fahrradunterstand zu erteilen.