Betreff
Errichtung eines Vordaches, Schillerstraße 42-44,
h i e r:
Antrag auf Befreiung
Vorlage
1350/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder stimmen der Erteilung der beantragten Befreiung zur Ausführung eines Vordaches, in den Maßen 2,70 m x 3,80 m, zwischen Baulinie und Grundstücksgrenze, außerhalb des Baufensters nicht zu.

 

Einer Ausführung des Vordaches in einer maximalen Tiefe von 2,00 m könnte zugestimmt werden.

Der Bauherr plant die Errichtung eines Vordaches auf dem Anwesen Schillerstraße 42 – 44, Flst. Nr. 12770 und 12771.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches Nr. 11 „Großackerwiesen“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

 

Das geplante Vorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- und Gestaltungssatzung und außerhalb eines Sanierungsgebietes.

 

Zur Realisierung des Vorhabens soll an das bereits genehmigte Wohngebäude ein Vordach in den Maßen B/T/H 2,70 m x 3,80 m x 2,70 m angebaut werden.

 

Das Vordach überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte Baulinie in seiner gesamten Tiefe von 3,80 m.

 

Gemäß § 9 „Grundstücksgestaltung und Vorgärten“ sind die Vorgärten nach Erstellung der Gebäude als Ziergärten oder Rasenfläche anzulegen und zu unterhalten. Vorplätze müssen planiert und befestigt werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird die Umsetzung dieser Festsetzung nur marginal durch das geplante Vordach mit 4 Stützen beeinträchtigt.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden bereits 2 Befreiungen bezüglich einer Überschreitung der Baulinie durch eine Treppenanlage erteilt. Diese Befreiungen liegen im selben Straßenzug. Die Überschreitungen der Baulinie der Treppenanlagen betragen jeweils 2,00 m.

 

Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung der Erteilung der beantragten Befreiung für ein Vordach außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in den Maßen 2,70 m x 3,80 m nicht zuzustimmen.

 

Einer Befreiung für die Überschreitung der Baulinie durch ein Vordach in einer Tiefe von 2,00 m könnte aus Sicht der Verwaltung auf Basis der bereits erteilten Befreiungen zugestimmt werden.