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Kenntnisgabeverfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik nehmen das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis.
Der Bauherr plant
die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport auf dem Anwesen Silcherstraße
18/1, Flst. Nr. 12716/1.
Das Bauvorhaben
wurde bereits in der Sitzung des Ausschusses am 09.09.2019 sowie in der Sitzung
am 08.02.2021 behandelt. Der Bauherr legt nun geänderte Planunterlagen im
Kenntnisgabeverfahren vor. Hierzu berichtet die Verwaltung wie folgt.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 14 „Gewann
Höhefeld“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zur
Genehmigungsfähigkeit bzw. zur Kenntnisnahme des Vorhabens müssen die
Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten sein.
Das Vorhaben liegt
außerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- sowie Gestaltungssatzung und
außerhalb eines Sanierungsgebietes.
Zur Realisierung
des Vorhabens soll auf dem Grundstück eine zweigeschossige Doppelhaushälfte mit
Carport errichtet werden.
Der Bebauungsplan
macht zu dem geplanten Vorhaben folgende Festsetzungen.
Festsetzung |
Bebauungsplan |
Bauvorhaben |
GRZ zweite Baureihe |
max. 85,00 m² überbaut |
84,64 m² |
Gebäudehöhe maximal |
max. 8,50 m |
8,45 m |
Gebäudetiefe 2. Reihe maximal |
max. 9,00 m |
8,90 m |
Bauweise |
nur Doppelhäuser |
Doppelhaushälfte |
Wandhöhe |
max. 5,00 m |
4,97 m |
Dachform |
Satteldach, Walmdach |
Satteldach |
Dachneigung 2. Baureihe |
38 ° |
38 ° |
Stellplätze für neuerrichtete Gebäude |
Min. 1,5 je WE (Bruchzahlen aufrunden) |
2 bei einer WE |
Die Festsetzungen
des Bebauungsplans zum Bauvorhaben sind eingehalten.
Der geplante
Carport ist innerhalb der besonders umgrenzten Fläche für Garagen und
Stellplätze zulässig. Garagen und Carports sind mit einem geneigten Dach oder
begrünten Flachdach auszuführen. Das Carportdach im geplanten Bauvorhaben wird
als begrüntes Flachdach ausgeführt.
Bei einer Bebauung
im rückwärtigen Bereich (2. Baureihe) muss die Bauweise der bestehenden 1.
Baureihe entsprechen. Diese Festsetzung ist durch die vorgesehene
Doppelhausbebauung wie in der ersten Baureihe eingehalten.
Bei überbaubaren
Flächen (Baufenstern), die sowohl die 1. Baureihe (Vordergebäude) als auch die
2. Baureihe (rückwärtiges Gebäude) einschließen, ist ein Mindestabstand
zwischen Vordergebäude und rückwärtigem Gebäude von 6,0 m gemessen von der
jeweiligen Außenwand, einzuhalten. Der Abstand beträgt bei dem geplanten
Bauvorhaben ca. 12,00 m und ist somit eingehalten.
Da die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Bauvorhaben eingehalten sind, empfiehlt die Verwaltung das Bauvorhaben zur Kenntnis zu nehmen.