Betreff
Neubau einer Doppelhaushälfte mit Carport, Silcherstraße 18/1,
h i e r:
Kenntnisgabeverfahren
Vorlage
1351/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik nehmen das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis.

Der Bauherr plant die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport auf dem Anwesen Silcherstraße 18/1, Flst. Nr. 12716/1.

 

Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung des Ausschusses am 09.09.2019 sowie in der Sitzung am 08.02.2021 behandelt. Der Bauherr legt nun geänderte Planunterlagen im Kenntnisgabeverfahren vor. Hierzu berichtet die Verwaltung wie folgt.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 14 „Gewann Höhefeld“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zur Genehmigungsfähigkeit bzw. zur Kenntnisnahme des Vorhabens müssen die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten sein.

 

Das Vorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- sowie Gestaltungssatzung und außerhalb eines Sanierungsgebietes.

 

Zur Realisierung des Vorhabens soll auf dem Grundstück eine zweigeschossige Doppelhaushälfte mit Carport errichtet werden.

 

Der Bebauungsplan macht zu dem geplanten Vorhaben folgende Festsetzungen.

 

 

Festsetzung

Bebauungsplan

Bauvorhaben

GRZ zweite Baureihe

max. 85,00 m² überbaut

84,64 m²

Gebäudehöhe maximal

max. 8,50 m

8,45 m

Gebäudetiefe 2. Reihe maximal

max. 9,00 m

8,90 m

Bauweise

nur Doppelhäuser

Doppelhaushälfte

Wandhöhe

max. 5,00 m

4,97 m

Dachform

Satteldach, Walmdach

Satteldach

Dachneigung 2. Baureihe

38 °

38 °

Stellplätze für neuerrichtete Gebäude

Min. 1,5 je WE (Bruchzahlen aufrunden)

2 bei einer WE

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Bauvorhaben sind eingehalten.

 

Der geplante Carport ist innerhalb der besonders umgrenzten Fläche für Garagen und Stellplätze zulässig. Garagen und Carports sind mit einem geneigten Dach oder begrünten Flachdach auszuführen. Das Carportdach im geplanten Bauvorhaben wird als begrüntes Flachdach ausgeführt.

 

Bei einer Bebauung im rückwärtigen Bereich (2. Baureihe) muss die Bauweise der bestehenden 1. Baureihe entsprechen. Diese Festsetzung ist durch die vorgesehene Doppelhausbebauung wie in der ersten Baureihe eingehalten.

 

Bei überbaubaren Flächen (Baufenstern), die sowohl die 1. Baureihe (Vordergebäude) als auch die 2. Baureihe (rückwärtiges Gebäude) einschließen, ist ein Mindestabstand zwischen Vordergebäude und rückwärtigem Gebäude von 6,0 m gemessen von der jeweiligen Außenwand, einzuhalten. Der Abstand beträgt bei dem geplanten Bauvorhaben ca. 12,00 m und ist somit eingehalten.

 

Da die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Bauvorhaben eingehalten sind, empfiehlt die Verwaltung das Bauvorhaben zur Kenntnis zu nehmen.