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Kenntnisgabeverfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik nehmen das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis.
Der Bauherr plant
die Errichtung eines Maschendrahtzauns auf dem Anwesen Effenstiel, Flst. Nr.
6340.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 07
„Wochenendgebiet Effenstiel“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Zur Genehmigungsfähigkeit muss das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplans entsprechen.
Das geplante
Vorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- sowie
Gestaltungssatzung und außerhalb eines Sanierungsgebietes.
Einfriedigungen
sind gemäß Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 A LBO verfahrensfrei.
Gemäß Teil A – 2:
Örtliche Bauvorschriften 2.4 ist bei Vorhaben, welche gemäß § 50 LBO
verfahrensfrei sind, eine Kenntnisgabe erforderlich.
Zur Realisierung
des Vorhabens soll an der nordöstlichen Grundstückgrenze ein Maschendrahtzaun
in einer Höhe von maximal 1,50 m und einer Länge von ca. 55,50 m errichtet
werden.
Aufgrund der
örtlichen Situation ist die tatsächliche Lage des Weges nicht mit den
Katastergrenzen identisch. Daher sollte aus Sicht der Verwaltung der genaue
Grundstücksverlauf berücksichtigt werden. Von Seiten des Antragstellers wurde
dies für die bauliche Umsetzung in Aussicht gestellt.
Gemäß des geltenden
Bebauungsplans Nr. 07 „Wochenendgebiet Effenstiel“ sind Einfriedigungen bis
1,50 m Höhe als Maschendrahtzäune, die Hecken- und
Ziersträucherhinterpflanzungen haben sollen sowie Holzzäune zugelassen.
Da die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten sind, empfiehlt die Verwaltung, unter Berücksichtigung des o. g. Sachverhalts, das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis zu nehmen.