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Antrag auf Baugenehmigung
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten
Bauvorhaben.
Die Gemeinde empfiehlt dem Landratsamt Karlsruhe als untere Baurechtsbehörde nach Abschluss der Bauarbeiten eine Schlussabnahme durchzuführen.
Der Bauherr plant
die Sanierung eines bestehenden Schuppens sowie die Instandsetzung der
Frontwand auf dem Anwesen Karlstraße 6, Flst. Nr. 70/2.
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher nach §
34 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 34 BauGB muss sich das geplante Vorhaben nach
Art und Maß seiner baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügen.
Das Vorhaben liegt
innerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- sowie Gestaltungssatzung und
innerhalb eines Sanierungsgebietes.
Das Bauvorhaben
wurde bereits in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am
17.05.2021 behandelt. Aus brandschutzrechtlichen Gründen wurde das gemeindliche
Einvernehmen versagt. Die sanierungsrechtliche Genehmigung wurde nicht erteilt.
Vom Bauherren
wurden nun neue Pläne vorgelegt. Hierzu berichtet die Verwaltung wie folgt.
Zur Realisierung
des geplanten Vorhabens soll bei dem bestehenden Wirtschaftsgebäude die
Frontwand Richtung des bestehenden Wohnhauses abgebrochen werden. Im Anschluss
soll die Frontwand parallel zum bestehenden Wohnhaus neu errichtet werden. Im
Erdgeschoss wird lediglich die Frontwand erneuert. Im Obergeschoss sollen neben
der Frontwand ebenfalls sämtliche Außenwände erneuert werden. Der Anbau an das
bestehende Wohnhaus im OG soll abgebrochen werden, sodass keine Verbindung der
beiden Gebäude mehr besteht.
Die Erschließung
des OG erfolgt nun ausschließlich über eine bereits bestehende Treppe in den
Hof.
Im Zuge der
Sanierung soll das im OG befindliche WC erneuert werden.
Die Nutzung als
Wirtschaftsgebäude bleibt unverändert, es entsteht gemäß eingereichten Plänen
keine neue Wohneinheit.
Das Vorhaben fügt
sich bezüglich der Art als Wirtschaftsgebäude in die nähere Umgebung ein. Die
Gebäudekubatur wird geringfügig vergrößert. Im Vergleich zur bestehenden
Bebauung innerhalb des Quartiers ist das Maß der baulichen Nutzung ebenfalls
eingehalten.
Gemäß Rücksprache
mit dem Landratsamt als untere Baurechtsbehörde werden in der aktuellen Planung
die brandschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigt.
Die Ausstellung
einer Baulast durch die neuerrichtete Aufstockung werden bauordnungsrechtlich
durch die untere Baurechtsbehörde im Landratsamt geprüft.
Durch das geplante
Bauvorhaben wird die Gestaltungssatzung nicht berührt.
Die
sanierungsrechtliche Genehmigung wird im Rahmen des Antragsverfahrens
beurteilt.
Aus o. g. Gründen
empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen entsprechend dem § 34 BauGB zum
geplanten Bauvorhaben zu erteilen.
Die Gemeinde empfiehlt dem Landratsamt als untere Baurechtsbehörde nach Abschluss der Bauarbeiten eine Schlussabnahme durchzuführen.