Betreff
Errichtung eines Vordaches, Schillerstraße 42/44;
h i e r:
Antrag auf Befreiung
Vorlage
1406/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik stimmen der Erteilung der beantragten Befreiung zu.

Der Bauherr plant die Errichtung eines Vordaches auf dem Anwesen Schillerstraße 42 – 44, Flst. Nr. 12770 und 12771.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches Nr. 11 „Großackerwiesen“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

 

Das geplante Vorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- und Gestaltungssatzung und außerhalb eines Sanierungsgebietes.

 

Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 16.08.2021 behandelt und die Erteilung der Befreiung versagt. In der Sitzung wurde in Aussicht gestellt, dass bei Änderung der Maße des Daches auf ein geringeres Maß (Tiefe max. 2,00 m) einer Befreiung zugestimmt werden könnte.

 

Vom Bauherren wurden entsprechend geänderte Pläne vorgelegt.

 

Zur Realisierung des Vorhabens soll an das bereits genehmigte Wohngebäude ein Vordach in den Maßen B/T/H 2,70 m x 2,00 m x 2,70 m angebaut werden.

 

Das Vordach überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte Baulinie in seiner gesamten Tiefe von 2,00 m.

 

Gemäß § 9 „Grundstücksgestaltung und Vorgärten“ sind die Vorgärten nach Erstellung der Gebäude als Ziergärten oder Rasenfläche anzulegen und zu unterhalten. Vorplätze müssen planiert und befestigt werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird die Umsetzung dieser Festsetzung nur marginal durch das geplante Vordach mit vier Stützen beeinträchtigt.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden bereits zwei Befreiungen bezüglich einer Überschreitung der Baulinie durch eine Treppenanlage erteilt. Diese Befreiungen liegen im selben Straßenzug. Die Überschreitungen der Baulinie der Treppenanlagen betragen jeweils 2,00 m.

 

Auf Basis der bereits erteilten Befreiungen empfiehlt die Verwaltung, der Erteilung der beantragten Befreiung für ein Vordach außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in den Maßen 2,70 m x 2,00 m zuzustimmen.