Betreff
Errichtung eines Zaunes mit Hoftor in der Höhe von ca. 1,90 m, Wilzerstraße 58;
h i e r:
Antrag auf Befreiung
Vorlage
1444/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik stimmen der beantragten Befreiung zur Errichtung einer Zaunanlage mit Hoftor in der Höhe von 1,90 m Höhe nicht zu.

 

Der Bauherr plant die Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit Hoftor in der Höhe von ca. 1,90 m sowie die Verbreiterung der Hofeinfahrt auf ca. 4,00 m auf dem Anwesen Wilzerstraße 58, Flst. Nr. 15419.

 

Das Bauvorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches der örtlichen Gestaltungs- und Stellplatzsatzung sowie außerhalb eines Sanierungsgebietes.

 

Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 47 „Hinterdorf Teil IV / III“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zur Genehmigungsfähigkeit muss das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.

 

Zur Realisierung des Bauvorhabens soll an der südlichen sowie an der westlichen Grundstücksgrenze ein Doppelstabmattenzaun in der Höhe von ca. 1,60 m auf einem Sockel von ca. 0,30 m errichtet werden. Die Gesamthöhe soll ca. 1,90 m betragen. Innerhalb des Zaunes soll die bestehende Grundstückszufahrt auf ca. 4,00 m verbeitert werden. Hierfür soll ein Tor in der Höhe von ca. 1,80 m genutzt werden.

 

Gemäß Bebauungsplan Nr. 47 „Hinterdorf Teil IV / III“ sind Einfriedigungen im Vorgartenbereich bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zulässig.

 

In der näheren Umgebung gibt es keine genehmigten Einfriedigungen welche von den Festsetzungen abweichen.

 

Bisher wurden keine Befreiungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans erteilt. Einer Befreiung, wie beantragt, kann deshalb nicht zugestimmt werden.

 

Die Ausführung der Zaunanlage mit Hoftor in einer Höhe von ca. 1,90 m ist nicht zulässig.

 

Die maximal zulässige Zufahrtsbreite zum Grundstück ist nicht festgesetzt. Eine Ausführung der 4,00 m breiten Grundstückszufahrt ist demnach möglich.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher der beantragten Befreiung für die Ausführung einer Zaunanlage mit Hoftor in der Höhe von ca. 1,90 m nicht zu zustimmen.