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Antrag auf Befreiung
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik stimmen der beantragten Befreiung zur Errichtung einer Zaunanlage mit Hoftor in der Höhe von 1,90 m Höhe nicht zu.
Der Bauherr plant
die Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes mit Hoftor in der Höhe von ca. 1,90
m sowie die Verbreiterung der Hofeinfahrt auf ca. 4,00 m auf dem Anwesen
Wilzerstraße 58, Flst. Nr. 15419.
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb des Geltungsbereiches der örtlichen Gestaltungs- und
Stellplatzsatzung sowie außerhalb eines Sanierungsgebietes.
Das Vorhaben liegt
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 47 „Hinterdorf Teil IV /
III“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zur
Genehmigungsfähigkeit muss das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans
entsprechen.
Zur Realisierung
des Bauvorhabens soll an der südlichen sowie an der westlichen
Grundstücksgrenze ein Doppelstabmattenzaun in der Höhe von ca. 1,60 m auf einem
Sockel von ca. 0,30 m errichtet werden. Die Gesamthöhe soll ca. 1,90 m
betragen. Innerhalb des Zaunes soll die bestehende Grundstückszufahrt auf ca.
4,00 m verbeitert werden. Hierfür soll ein Tor in der Höhe von ca. 1,80 m
genutzt werden.
Gemäß Bebauungsplan
Nr. 47 „Hinterdorf Teil IV / III“ sind Einfriedigungen im Vorgartenbereich bis
zu einer Höhe von max. 1,00 m zulässig.
In der näheren
Umgebung gibt es keine genehmigten Einfriedigungen welche von den Festsetzungen
abweichen.
Bisher wurden keine
Befreiungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans erteilt. Einer Befreiung, wie
beantragt, kann deshalb nicht zugestimmt werden.
Die Ausführung der
Zaunanlage mit Hoftor in einer Höhe von ca. 1,90 m ist nicht zulässig.
Die maximal
zulässige Zufahrtsbreite zum Grundstück ist nicht festgesetzt. Eine Ausführung
der 4,00 m breiten Grundstückszufahrt ist demnach möglich.
Die Verwaltung empfiehlt daher der beantragten Befreiung für die Ausführung einer Zaunanlage mit Hoftor in der Höhe von ca. 1,90 m nicht zu zustimmen.