Betreff
Abbruch des bestehenden Gebäudes sowie Neubau einer Lagerhalle mit Bürogebäude und Sozialräumen, Höhefeldstraße 60;
h i e r:
Antrag auf Baugenehmigung
Vorlage
1445/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen die Ausnahme zum Bau während der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB.

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben unter Voraussetzung, dass bei der zukünftigen Verkehrsflächenaufteilung die Stellplätze nur entlang der westlichen Straßenseite errichtet werden können.

Der Bauherr plant nach Abbruch der bestehenden Lagerhalle den Neubau einer Lagerhalle sowie Büros und Sozialräumen auf dem Anwesen Höhefeldstraße 60, Flst. Nr. 13811/1.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 74 „Gewerbegebiet Höhefeldstraße“. Aufgrund des Planungsstandes ohne rechtsverbindliche Festsetzungen ist das Vorhaben daher gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Zur Sicherung dieser Planung wurde eine Veränderungssperre erlassen, welche am 10.03.2021 in Kraft getreten ist.

 

Zur Genehmigungsfähigkeit muss von der Gemeinde eine Ausnahme zum Bau während der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung entspricht das Lagergebäude mit Büro den Planungszielen der Gemeinde. Die Verwaltung empfiehlt daher die Ausnahme zum Bau während der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen.

 

Das Vorhaben liegt außerhalb der örtlichen Stellplatz- sowie Gestaltungssatzung und außerhalb eines Sanierungsgebietes.

 

Gemäß § 34 BauGB muss sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen.

 

Für das Bauvorhaben wurde bereits eine Bauvoranfrage eingereicht. Die Beratung der Bauvoranfrage erfolgte in der Sitzung des Gremiums am 08.03.2021. Das Einvernehmen wurde aufgrund der vorhandenen Wohnung innerhalb des Gewerbegebietes versagt.

 

Der Bauherr hat nun einen Bauantrag mit ähnlichem Inhalt auf die Bauvoranfrage folgend gestellt. Die geplante Wohnnutzung entfällt.

 

Es ist geplant nach Abbruch der bestehenden Lagerhalle mit anschließendem Neubau ein Gebäude mit neuer Lagerhalle sowie Büroräumen inklusive Sozialräumen zu errichten.

 

Das geplante Vorhaben ist flächenmäßig kleiner als die bestehende Lagerhalle.

 

Die geplante Firsthöhe mit 10,40 m ist ca. 80 cm höher als die bestehende Lagerhalle.

 

Gebäude in der naheliegenden Umgebung sind teilweise höher bis ca. 11 m.

 

Die Nutzung als Lagerhalle bzw. Büroräume ohne Wohneinheit ist im geplanten Gewerbegebiet zulässig. Das Bauvorhaben entspricht aus Sicht der Verwaltung in seinem Maß und der Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebungsbebauung.

 

Die Anordnung der aktuell geplanten Stellplätze entlang der Höhefeldstraße würde bedeuten, dass auf der gesamten Grundstücksbreite eine Zufahrt entsteht. Bei der späteren Bebauungsplanaufstellung sind auf der Straße entlang der gesamten Grundstücksbreite daher keine öffentlichen Stellplätze möglich. Dies wird von der Verwaltung kritisch gesehen.

 

Bei den bestehenden Gewerbegrundstücken wurden in der Vergangenheit die baurechtlich erforderlichen Stellplätze direkt an der Höhefeldstraße hergestellt. Unter Berücksichtigung des Bestandes wäre somit bei einem späteren Ausbau der Höhefeldstraße die Anordnung der öffentlichen Stellplätze nur auf der westlichen Straßenseite möglich.

 

Unter Voraussetzung, dass bei der zukünftigen Verkehrsflächenaufteilung die Stellplätze nur entlang der westlichen Straßenseite errichtet werden können, kann aus Sicht der Verwaltung das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben erteilt werden.