Betreff
Einführung der Zweitwohnungssteuer und Erlass einer Satzung zum 01.01.2022
Vorlage
1433/2021/1
Art
Beschlussvorlage mit Haushaltsrechtliche
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Gemeinderat beschließt nach einstimmiger Empfehlung des Verwaltungsausschusses die Einführung der Zweitwohnungssteuer und die damit verbundene Erstellung einer Satzung über die Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2022.

 

Grundlagen:

Die Gemeinde macht von ihrer Möglichkeit Gebrauch eine Zweitwohnungssteuer zu erheben. Diese wird ab dem 01.01.2022 erhoben. Damit verbunden ist die Erstellung einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

 

Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der Erholung, Berufsausübung, Ausbildung oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehat. Hiervon ausgenommen sind Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, wenn der Nebenwohnsitz aus beruflichen Gründen begründet wurde und der Ehegatte am Hauptwohnsitz wohnt.

 

 

Steuersatz

Die Zweitwohnungssteuer bemisst sich nach der jährlichen Nettokaltmiete und wird mit einem Steuersatz von 15% erhoben. Fällig ist sie ohne Aufforderung zum 01.06. eines jeden Jahres (s. Anlage Präsentation).

 

Mehreinnahmen Zweitwohnungssteuer

Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer führt zu geschätzten Mehreinnahmen von über 63.836,10 Euro pro Jahr (s. Anlage Präsentation).

 

Gemeldete Nebenwohnsitze

Laut den Meldedaten des Bürgerbüros sind in Weingarten (Baden) mit Stand vom 31.08.2021 insgesamt 577 Nebenwohnsitze gemeldet. In Fachkreisen geht man davon aus, dass sich 75% der Nebenwohnsitze (entspricht 432 Nebenwohnsitzen) zu Hauptwohnsitzen ummelden werden.

Abzüglich der Ummeldungen und der Steuerbefreiungen (55 Eheleute) bleiben 90 Steuerpflichtige übrig. (s. Anlage Präsentation).

 

Kalkulation Zweitwohnungssteuer

Bei der Kalkulation wurde eine ortsübliche Miete von 10,65€ pro m² und eine Wohnfläche von 37m² pro Person zu Grunde gelegt. Demnach fällt auf eine steuerpflichtige Person ein Steuermaßstab von 4.728,60€.

Mit einem Steuersatz von 15% liegt die Steuerlast pro Person bei 709,29€ jährlich. (s. Anlage Präsentation).

 

Finanzsteuerausgleich (FAG)

Bei der Verlegung des Nebenwohnsitzes zum Hauptwohnsitz würde keine Steuerlast entstehen.

Die neu gemeldeten Hauptwohnsitze haben eine Auswirkung auf den kommunalen Finanzausgleich. Dieser Effekt ist höher als die Zweitwohnungssteuer selbst. (s. Anlage Präsentation).

 

Kalkulation FAG (Ummeldung in Hauptwohnsitze)

Durch die Ummeldungen von 432 neuen Hauptwohnsitzen hat dies folgende Aus-wirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich:

-           Die Schlüsselzuweisungen würden um geschätzte 518.644,00€ pro Jahr steigen.

-           Die FAG-Umlage würde um geschätzte 29.500,78€ pro Jahr sinken.

-           Die kommunale Investitionspauschale würde um geschätzte 41.400,00€ pro

Jahr steigen. (s. Anlage Präsentation).

 

Zeitraum

Es ist davon auszugehen, dass es zwei bis drei Jahre dauert, bis sich der Gesamteffekt von geschätzten 598.544,78€ pro Jahr der Ummeldung in Hauptwohnsitze ergibt.

 

Zusatzaufwendungen

Die Gemeinde hat durch die Feststellung und die Erhebung der Zweitwohnungs-steuer einen geschätzten Mehraufwand von 0,5 – 1,0 Mitarbeiterstärken und weitere Kosten im Bereich EDV.

 

Fazit

Ab dem Jahr 2022 wird die Gemeinde Mehreinnahmen durch die Zweitwohnungssteuer erwirtschaften, wobei erst ab dem Jahr 2023 potentielle Mehreinnahmen durch den kommunalen Finanzausgleich erreicht werden. Insgesamt ergeben sich dann geschätzte Mehreinnahmen von 653.380,88€ pro Jahr.

 

1. Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen?

Nein           

 Ja, weitere Ausführungen:

 

Steuern, allg. Zuweisungen, Umlagen:                     Kostenstelle 99000100

 

Zweitwohnungssteuer: Sachkonto 30340000

geschätzte Mehreinnahmen jährlich ab 2022:                                                                  63.800€

 

Allg. Umlage Land (FAG):     Sachkonto 43710000

geschätzte Minderausgaben jährlich ab 2023*:                                                               29.500€

 

Allg. Umlage Land (kommunale Investitionspauschale): Sachkonto 43710000

geschätzte Mehreinnahmen jährlich ab 2023*:                                                                41.400€

 

Schlüsselzuweisungen vom Land: Sachkonto 31110000

geschätzte Mehreinnahmen jährlich ab 2023*:                                                              518.600€

 

*Bei den geschätzten Werten wurde der Gesamteffekt nach Ummeldungen der Nebenwohnsitze in Hauptwohnsitze zugrunde gelegt.

 

2. Gesamtausgaben der Maßnahme im Haushaltsjahr:    

    Sind noch zu veranschlagen.

 

3. Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt?

 Ja, Haushaltsansatz ist in der mittelfristigen Finanzplanung im Ergebnishaushalt

     bereits berücksichtigt.

 Nein: Es ist eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich 

 

4. Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)?  

 Nein       

 Ja, in Höhe von:

 

Stellungnahme zum Klimaschutz:

 

 Nein:      

 Ja und zwar positiv:

 Ja und zwar negativ: