h i e r:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
den Abbruch der bestehenden Garage sowie eines Schuppens, den Anbau eines
Aufzuges an das bestehende Zweifamilienwohnhaus, die Errichtung einer Terrasse
im EG und den Neubau eines Carports auf dem Anwesen Burgstraße 50, Flst. Nr.
2032.
Rechtsgrundlage
Das Bauvorhaben
liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher gemäß
§ 34 BauGB zu beurteilen. Zur Genehmigungsfähigkeit muss sich das Bauvorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung
einfügen.
Beschreibung der Baumaßnahme und Einfügen
nach § 34 BauGB
Geplant ist neben
dem Abbruch der bestehenden Garage sowie des Schuppens. der Anbau eines
Aufzuges über das EG und OG an das bestehende Zweifamilienhaus. Der Abbruch der
bestehenden Objekte kann nach den Regelungen des § 34 BauGB umgesetzt werden.
Der Aufzugschacht
in den Maßen ca. 1,50 m x 1,55 m fügt sich aus Sicht der Verwaltung ebenfalls
in die bestehende Umgebungsbebauung ein. Abstandsflächen zu den
Nachbargrundstücken sind gemäß den eingereichten Planunterlagen
(Abstandsflächenplan) eingehalten.
Im Anschluss an den
Aufzug entsteht ein Anbau mit neuer Terrasse im EG sowie ein überdachter Balkon
im OG zur verbesserten Begehbarkeit vom Aufzug zum bestehenden Wohnhaus. Auf
die Einhaltung von Brandschutzvorkehrungen an der Grundstücksgrenze wird
hingewiesen.
Der geplante
Carport mit Müllabstellplatz und Durchgang in den Maßen 6,00 m x 6,91 ist
aufgrund seiner Größe sowie einer Firsthöhe von 2,75 m privilegiert. Die
Verortung an der Grundstücksgrenze ist zulässig. Es entsteht keine neue
Bautiefe innerhalb der bestehenden, angrenzenden Bebauung.
Im inneren des
bestehenden Zweifamilienhauses sollen die Räumlichkeiten durch Abbruch und
Neubau einiger Wände neu gegliedert werden.
Aus Sicht der
Verwaltung fügt sich das gesamte Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen
Nutzung in die nähere Bestandsbebauung der Burgstraße ein. Die Vorschriften des
§ 34 BauGB sind eingehalten.
Erschließung
Das Grundstück ist
von Seiten der Burgstraße erschlossen.
Hinweise
Die Grenzbebauung
nach § 6 Abs 1 Nr. 2 LBO sowie notwendige Baulasten sind durch die untere
Baurechtsbehörde zu überprüfen.
Empfehlung der Verwaltung
Aus Sicht der Verwaltung kann das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben erteilt werden. Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB ein.