Betreff
Abbruch einer Garage und eines Schuppens, Anbau eines Aufzuges an das bestehende Zweifamilienwohnhaus, Errichtung einer Terrasse und eines Carports, Burgstraße 50;
h i e r:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Vorlage
1735/2022
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.

Der Bauherr plant den Abbruch der bestehenden Garage sowie eines Schuppens, den Anbau eines Aufzuges an das bestehende Zweifamilienwohnhaus, die Errichtung einer Terrasse im EG und den Neubau eines Carports auf dem Anwesen Burgstraße 50, Flst. Nr. 2032.

 

 

Rechtsgrundlage

 

Das Bauvorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Zur Genehmigungsfähigkeit muss sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügen.

 

Beschreibung der Baumaßnahme und Einfügen nach § 34 BauGB

 

Geplant ist neben dem Abbruch der bestehenden Garage sowie des Schuppens. der Anbau eines Aufzuges über das EG und OG an das bestehende Zweifamilienhaus. Der Abbruch der bestehenden Objekte kann nach den Regelungen des § 34 BauGB umgesetzt werden.

 

Der Aufzugschacht in den Maßen ca. 1,50 m x 1,55 m fügt sich aus Sicht der Verwaltung ebenfalls in die bestehende Umgebungsbebauung ein. Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken sind gemäß den eingereichten Planunterlagen (Abstandsflächenplan) eingehalten.

 

Im Anschluss an den Aufzug entsteht ein Anbau mit neuer Terrasse im EG sowie ein überdachter Balkon im OG zur verbesserten Begehbarkeit vom Aufzug zum bestehenden Wohnhaus. Auf die Einhaltung von Brandschutzvorkehrungen an der Grundstücksgrenze wird hingewiesen.

 

Der geplante Carport mit Müllabstellplatz und Durchgang in den Maßen 6,00 m x 6,91 ist aufgrund seiner Größe sowie einer Firsthöhe von 2,75 m privilegiert. Die Verortung an der Grundstücksgrenze ist zulässig. Es entsteht keine neue Bautiefe innerhalb der bestehenden, angrenzenden Bebauung.

 

Im inneren des bestehenden Zweifamilienhauses sollen die Räumlichkeiten durch Abbruch und Neubau einiger Wände neu gegliedert werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das gesamte Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Bestandsbebauung der Burgstraße ein. Die Vorschriften des § 34 BauGB sind eingehalten.

 

Erschließung

 

Das Grundstück ist von Seiten der Burgstraße erschlossen.

 

Hinweise

 

Die Grenzbebauung nach § 6 Abs 1 Nr. 2 LBO sowie notwendige Baulasten sind durch die untere Baurechtsbehörde zu überprüfen.

 

Empfehlung der Verwaltung

 

Aus Sicht der Verwaltung kann das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben erteilt werden. Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB ein.