Betreff
Änderung der Förderrichtlinien der Sanierungsgebiete Ortskern und Jöhlinger Straße,
h i e r:
Anpassung des Mindestlohnsatzes bei Eigenleistungen
Vorlage
1810/2023
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Förderrichtlinien für die Sanierungsgebiete „Ortskern“ und „Jöhlinger Straße“ insofern, als künftig für die Anrechnung von Eigenleistungen der jeweils geltende Mindestlohnsatz zugrunde zu legen ist.

Für die Sanierungsgebiete „Ortskern“ und „Jöhlinger Straße“ wurden jeweils entsprechende Förderrichtlinien beschlossen. Das Sanierungsgebiet „Ortskern“ läuft noch bis zum 30.04.2025 und „Jöhlinger Straße“ bis zum 30.04.2027.

 

Absatz 2.4 der Förderrichtlinien enthält jeweils folgende Regelung:

 

Eigenleistungen dürfen maximal bis zu 15 % der förderfähigen Kosten gefördert werden, wobei als Stundenlohn maximal EUR 8,00 zulässig sind.

 

Dieser Stundenlohn sollte aus Sicht der Verwaltung angemessen angepasst werden. Eine Orientierung am Mindestlohn wäre dabei hilfreich, damit keine regelmäßige Anpassung seitens des Gemeinderats behandelt und beschlossen werden muss.

 

Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindeststundenlohn: 12,00 Euro.

 

Die Förderrichtlinien sollten insoweit geändert werden, dass als Stundenlohn der jeweils aktuell geltende Mindestlohnstundensatz anrechenbar ist.

 

Die jeweils mit den Eigentümern abzuschließenden Modernisierungsverträge sollten dann folgenden Passus enthalten:

 

Werden im Zuge der Maßnahmendurchführung Eigenleistungen erbracht, so können diese auf Nachweis des Eigentümers im Umfang von maximal 15 % der sonstigen berücksichtigungsfähigen Kosten (durch Rechnung belegte, als Herstellungsaufwand anerkannte Fremdkosten) als berücksichtigungsfähig anerkannt werden. Bei der Berechnung des Eigenleistungsanteils wird ein Stundensatz in Höhe des Mindestlohns nach dem jeweils aktuell geltenden Mindestlohngesetz pro Stunde zugrunde gelegt.

 

Die Eigenleistungen sind gemäß Anlage 4 der Förderrichtlinie lückenlos nachzuweisen. Der Nachweis muss das Datum, die ausführenden Personen, die Art der Leistung und die Anzahl der Stunden beinhalten. Der Nachweis ist von den Personen, die die Tätigkeiten erbracht haben, zu unterzeichnen und vom Eigentümer bzw. dem beauftragten und bauleitenden Architekten zu bestätigen.

 

 

 Nein:        

 Ja und zwar positiv:

 Ja und zwar negativ: