Betreff
Errichtung eines Carports außerhalb des Baufensters, Im Herrschaftsbruch 32;
h i e r:
Antrag auf Befreiung
Vorlage
1992/2023/1
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik versagen die Erteilung der beantragten Befreiung.

Der Bauherr plant die Errichtung eines Carports teilweise außerhalb des Baufensters auf dem Anwesen im Herrschaftsbruch 32, Flst. Nr. 19170.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 38 „Bruch Östlich I – 2. Änderung“ aus dem Jahr 1998 und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zur Genehmigungsfähigkeit muss das geplante Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen oder es muss seitens des Gremiums einer beantragten Befreiung zugestimmt werden.

 

Vorgesehen ist die Errichtung eines Carports in den Maßen ca. 3,55 m x 6,50 m und einer Attikahöhe von ca. 3,30 m an der Straße und ca. 2,95 m im rückwärtigen Bereich. Der Carport ist aufgrund seiner Größe verfahrensfrei. Es wird keine Baugenehmigung benötigt (vgl. hierzu Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 1 B LBO).

 

Carports sind lediglich innerhalb des Baufensters oder der da- für vorgesehenen Flächen zulässig. Aufgrund der reinen Positionierung des Carports teilweise außerhalb dieser Baufenster wird ein Antrag auf Befreiung benötigt.

 

Aufgrund der geplanten Größe ist die Lage direkt an der Grundstücksgrenze möglich (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO).

 

Aus Sicht der Verwaltung kann dennoch der beantragten Befreiung nicht zugestimmt werden.

 

Zur Erschließung des geplanten Carports müsste ein davor liegender öffentlicher Stellplatz überfahren werden. Des Weiteren würde für das Baugrundstück neben der bereits bestehenden Zufahrt für die bestehende Doppelgarage eine weitere Zufahrt entstehen.

 

Dies wird seitens der Verwaltung kritisch gesehen.

 

Aufgrund der oben genannten Punkte wird seitens der Verwaltung empfohlen die Erteilung der beantragten Befreiung zu versagen.

 Nein:     

 Ja und zwar positiv:

 Ja und zwar negativ: