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Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- Der
Gemeinderat bildet den Gemeindewahlausschuss wie folgt
Ordentliche
Mitglieder:
Vorsitzender: Bürgermeister Eric
Bänziger
Beisitzer: Nicolas Zippelius und Philipp
Reichert
Ersatzpersonen
für den Ausschuss:
Stellv.
Vorsitzender: Klaus Holzmüller
Stellv.
Beisitzer: Werner Burst und Marielle
Reuter
2. Der Gemeinderat legt folgende
Aufwandsentschädigung für die Wahlhelfer fest:
Wahlbezirke 1 – 10 150,-- €
Briefwahlbezirke I - IV 120,--
€
Am 09. Juni 2024 finden neben der Europawahl in Baden Württemberg auch die Kommunalwahlen (Kreistags- und Gemeinderatswahl) statt.
Das
Kommunalwahlrecht wurde in einigen wenigen Punkten novelliert. Neben Änderungen
bei den Ortschaftsratswahlen sind im Bezug zu den Gemeinderatswahlen folgende
Neuerungen zu beachten.
Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte wird bei den Wahlbewerbern statt der Wohnanschrift nur noch der Wohnort veröffentlicht; zusätzlich soll der Name des Ortsteils oder sonst übliche Bezeichnung des Teilgebiets, in dem der Bewerber wohnt, angegeben werden (z.B. Kernort, Waldbrücke, Sallenbusch, Sohl, Siedental). Diese Regelung gilt auch für die Kreistagswahl.
Neben Ordens- und Künstlernamen können nun auch im Personalausweis eingetragene Doktorgrade auf dem Stimmzettel bzw. in der Bekanntmachung angegeben werden.
Die Altersgrenze für die Ablehnung des Ehrenamts als Wahlhelfer wurde auf 67 Jahre angehoben.
Das
Mindestalter für die Wählbarkeit in
kommunale Gremien wurde auf 16 Jahre
abgesenkt. Für die aus der Mitte des Gemeinderats zu wählenden ehrenamtlichen Stellvertretungen des Bürgermeisters
wurde ein Mindestalter von 18 Jahren
festgelegt.
Wohnungslose, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet haben und die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen, werden bei Kommunalwahlen aktiv und passiv wahlberechtigt.
Zahl
der Gemeinderäte
Die
gesetzliche Zahl der Gemeinderäte entsprechend der Gemeindegrößengruppe (10.000
– 20.000 Einwohner) wäre für die Gemeinde Weingarten 22 Gemeinderatssitze.
Gemäß
§ 25 Abs. 2 GemO besteht die Möglichkeit, durch Hauptsatzung als maßgebliche
Zahl der Gemeinderäte die der nächstniedrigeren Gemeindegrößengruppe (18
Gemeinderatssitze) - von der gesetzlichen Sitzzahl ausgehend - zu bestimmen.
Durch Beschluss des Gemeinderates wurde § 3 der Hauptsatzung dahingehend
geändert, dass jeweils die nächstniedrigere Gemeindegruppengröße maßgebend ist.
Somit sind in Weingarten 18 Gemeinderäte zu wählen.
Wahlvorschlagsverfahren
Der
früheste Zeitpunkt zur Aufstellung von Wahlvorschlägen und damit auch zur
Durchführung einer Aufstellungsversammlung war der 20. August 2023.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge beginnt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung der Wahl. Diese ist am 22.02.2024 vorgesehen, so dass die Wahlvorschläge ab dem 23.02.2024 eingereicht werden können. Das Ende der Einreichungsfrist ist am 28.03.2024, 18.00 Uhr.
Bildung
der Urnen- und Briefwahlbezirk
Aufgrund
des Anstieges der Einwohnerzahl wurde bereits zur letzten Kommunalwahl ein
10ter Urnenwahlbezirk eingerichtet. Die
Zuordnung der Straßenzüge zu den einzelnen Wahlbezirken wurde dabei so
angepasst, dass den einzelnen Wahlbezirken eine nahezu identische Anzahl an
Wahlberechtigten zugeordnet wurden.
Neben den zehn Urnenwahlbezirken waren bei den letzten Wahlen (Bundes- und Landtagswahl) vier Briefwahlbezirke eingerichtet. Aufgrund des veränderten Wählerverhaltens und der zeitlichen Abläufe bei der Auszählung der Stimmen wird die Zahl der Briefwahlbezirke nun auf 6 Bezirke erhöht. .
Bildung
Gemeindewahlausschuss
Zur
Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl (Gemeinderats- und
Kreistagswahl) ist nach § 21 Abs. 1 KomWO ein Gemeindewahlausschuss zu bilden.
Der Gemeindewahlausschuss besteht nach § 11 Abs. 2 KomWG aus dem Bürgermeister
als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern sowie jeweiligen
Stellvertretern. Die Beisitzer und Verhinderungsstellvertreter in gleicher Zahl
hat der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten zu wählen. Ist der Bürgermeister
Wahlbewerber oder Vertrauensmann für einen Wahlvorschlag, wählt der Gemeinderat
den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und dessen Stellvertreter, die
nicht zugleich Beisitzer sein können, aus den Wahlberechtigten und
Gemeindebediensteten. Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des
Gemeindewahlausschusses gelten die Vorschriften für den Gemeinderat
entsprechend.
Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Gemeindewahlen (Gemeinderat), zu der auch die Zulassung der Wahlvorschläge und die Prüfung der Wählbarkeit der Bewerber sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses gehören.
Dem Gemeindewahlausschuss obliegt außerdem bei der Kreistagswahl die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und die Mitwirkung bei der Feststellung des Wahlergebnisses.
Darüber hinaus hat der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses die Reihenfolge der Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Kommunalwahlen (Gemeinderat- und Kreistagswahlen) festzulegen.
Bei der Europawahl hat der Gemeindewahlausschuss keine Funktion.
Es wird nachstehende Besetzung des Gemeindewahlausschusses vorgeschlagen:
Ordentliche Mitglieder:
Vorsitzender: Bürgermeister Eric Bänziger
Beisitzer: Nicolas Zippelius und Philipp Reichert
Ersatzpersonen für den Ausschuss:
Stellv. Vorsitzender: Klaus Holzmüller
Stellv. Beisitzer: Werner Burst und Marielle Reuter
Als Schriftführer wird der Leiter des Fachbereichs II, Oliver Russel und als Stellvertreterin Frau Ulrike Gaum vom Bürgermeister bestellt.
Entschädigung
der Wahlhelfer
Die
ehrenamtlichen Mitglieder oder Beisitzer der Wahlorgane einschließlich der
Stellvertreter und der Schriftführer erhalten als Entschädigung Ersatz Ihrer
Auslagen und ihres Verdienstausfalls aufgrund von § 19 GemO und § 15 LKrO nach
näherer Maßgabe der jeweiligen Entschädigungssatzung. Die Entschädigungssatzung
der Gemeinde Weingarten (Baden) sieht hier einen Satz von 12,- € je angefangene
Stunde vor.
Entsprechend dieser Regelung wird vorgeschlagen, den Wahlhelfern in den Urnenwahlbezirken 150,-- € und in den Briefwahlbezirken 120,-- € zu gewähren.
Nein:
Ja und zwar positiv:
Ja und zwar negativ