Betreff
Kommunalwahl am 09. Juni 2024,
h i e r:
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Vorlage
2007/2024
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich
  1. Der Gemeinderat bildet den Gemeindewahlausschuss wie folgt

            Ordentliche Mitglieder:

            Vorsitzender:                      Bürgermeister Eric Bänziger

            Beisitzer:                  Nicolas Zippelius und Philipp Reichert

 

            Ersatzpersonen für den Ausschuss:

            Stellv. Vorsitzender: Klaus Holzmüller

            Stellv. Beisitzer:     Werner Burst und Marielle Reuter

 

2.    Der Gemeinderat legt folgende Aufwandsentschädigung für die Wahlhelfer fest:

Wahlbezirke 1 – 10                                    150,-- €

Briefwahlbezirke I -  IV                              120,-- €

 

 

Am 09. Juni 2024 finden neben der Europawahl in Baden Württemberg auch die Kommunalwahlen (Kreistags- und Gemeinderatswahl) statt. 

Das Kommunalwahlrecht wurde in einigen wenigen Punkten novelliert. Neben Änderungen bei den Ortschaftsratswahlen sind im Bezug zu den Gemeinderatswahlen folgende
Neuerungen zu beachten.

Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte wird bei den Wahlbewerbern statt der Wohnanschrift nur noch der Wohnort veröffentlicht; zusätzlich soll der Name des Ortsteils oder sonst übliche Bezeichnung des Teilgebiets, in dem der Bewerber wohnt, angegeben werden (z.B. Kernort, Waldbrücke, Sallenbusch, Sohl, Siedental). Diese Regelung gilt auch für die Kreistagswahl.

Neben Ordens- und Künstlernamen können nun auch im Personalausweis eingetragene Doktorgrade auf dem Stimmzettel bzw. in der Bekanntmachung angegeben werden.

Die Altersgrenze für die Ablehnung des Ehrenamts als Wahlhelfer wurde auf 67 Jahre angehoben.

Das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien wurde auf 16 Jahre abgesenkt. Für die aus der Mitte des Gemeinderats zu wählenden ehrenamtlichen Stellvertretungen des Bürgermeisters wurde ein Mindestalter von 18 Jahren festgelegt.

Wohnungslose, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet haben und die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen, werden bei Kommunalwahlen aktiv und passiv wahlberechtigt.

Zahl der Gemeinderäte

Die gesetzliche Zahl der Gemeinderäte entsprechend der Gemeindegrößengruppe (10.000 – 20.000 Einwohner) wäre für die Gemeinde Weingarten 22 Gemeinderatssitze.

Gemäß § 25 Abs. 2 GemO besteht die Möglichkeit, durch Hauptsatzung als maßgebliche Zahl der Gemeinderäte die der nächstniedrigeren Gemeindegrößengruppe (18 Gemeinderatssitze) - von der gesetzlichen Sitzzahl ausgehend - zu bestimmen. Durch Beschluss des Gemeinderates wurde § 3 der Hauptsatzung dahingehend geändert, dass jeweils die nächstniedrigere Gemeindegruppengröße maßgebend ist. Somit sind in Weingarten 18 Gemeinderäte zu wählen.

Wahlvorschlagsverfahren

Der früheste Zeitpunkt zur Aufstellung von Wahlvorschlägen und damit auch zur Durchführung einer Aufstellungsversammlung war der 20. August 2023.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge beginnt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung der Wahl. Diese ist am 22.02.2024 vorgesehen, so dass die Wahlvorschläge ab dem 23.02.2024 eingereicht werden können. Das Ende der Einreichungsfrist ist am 28.03.2024, 18.00 Uhr.

 

Bildung der Urnen- und Briefwahlbezirk

Aufgrund des Anstieges der Einwohnerzahl wurde bereits zur letzten Kommunalwahl ein 10ter Urnenwahlbezirk eingerichtet.  Die Zuordnung der Straßenzüge zu den einzelnen Wahlbezirken wurde dabei so angepasst, dass den einzelnen Wahlbezirken eine nahezu identische Anzahl an Wahlberechtigten zugeordnet wurden.

 

Neben den zehn Urnenwahlbezirken waren bei den letzten Wahlen (Bundes- und Landtagswahl) vier Briefwahlbezirke eingerichtet. Aufgrund des veränderten Wählerverhaltens und der zeitlichen Abläufe bei der Auszählung der Stimmen wird die Zahl der Briefwahlbezirke nun auf 6 Bezirke erhöht. .

 

Bildung Gemeindewahlausschuss

Zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl (Gemeinderats- und Kreistagswahl) ist nach § 21 Abs. 1 KomWO ein Gemeindewahlausschuss zu bilden. Der Gemeindewahlausschuss besteht nach § 11 Abs. 2 KomWG aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern sowie jeweiligen Stellvertretern. Die Beisitzer und Verhinderungsstellvertreter in gleicher Zahl hat der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten zu wählen. Ist der Bürgermeister Wahlbewerber oder Vertrauensmann für einen Wahlvorschlag, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und dessen Stellvertreter, die nicht zugleich Beisitzer sein können, aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses gelten die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.

Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Gemeindewahlen (Gemeinderat), zu der auch die Zulassung der Wahlvorschläge und die Prüfung der Wählbarkeit der Bewerber sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses gehören.

Dem Gemeindewahlausschuss obliegt außerdem bei der Kreistagswahl die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und die Mitwirkung bei der Feststellung des Wahlergebnisses.

Darüber hinaus hat der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses die Reihenfolge der Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Kommunalwahlen (Gemeinderat- und Kreistagswahlen) festzulegen.

Bei der Europawahl hat der Gemeindewahlausschuss keine Funktion.

Es wird nachstehende Besetzung des Gemeindewahlausschusses vorgeschlagen:

 

Ordentliche Mitglieder:

Vorsitzender:                  Bürgermeister Eric Bänziger

Beisitzer:                        Nicolas Zippelius und Philipp Reichert

 

Ersatzpersonen für den Ausschuss:

 

Stellv. Vorsitzender:            Klaus Holzmüller

Stellv. Beisitzer:                  Werner Burst und Marielle Reuter

Als Schriftführer wird der Leiter des Fachbereichs II, Oliver Russel und als Stellvertreterin Frau Ulrike Gaum vom Bürgermeister bestellt.

Entschädigung der Wahlhelfer

Die ehrenamtlichen Mitglieder oder Beisitzer der Wahlorgane einschließlich der Stellvertreter und der Schriftführer erhalten als Entschädigung Ersatz Ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls aufgrund von § 19 GemO und § 15 LKrO nach näherer Maßgabe der jeweiligen Entschädigungssatzung. Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Weingarten (Baden) sieht hier einen Satz von 12,- € je angefangene Stunde vor.

Entsprechend dieser Regelung wird vorgeschlagen, den Wahlhelfern in den Urnenwahlbezirken 150,-- € und in den Briefwahlbezirken 120,-- € zu gewähren.

 

 Nein:     

 Ja und zwar positiv:

 Ja und zwar negativ