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Wirtschaftsform des Eigenbetriebs Bauhof
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Aufhebung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Bauhof“ im Anhang und dessen Eingliederung zum Zeitpunkt der Einführung der Kommunalen Doppik zum 01.01.2020 in den Kernhaushalt.
Der
Verwaltungsausschuss hat am 11.09.2018 über die Angelegenheit beraten und empfiehlt
dem Gemeinderat zu beschließen, den Eigenbetrieb Bauhof im Rahmen der
Einführung der Kommunalen Doppik zum 01.01.2020 in den Kernhaushalt zu
überführen.
Der Gemeinderat hat
am 12.12.2011 mit der Vorlage 14/2011 beschlossen, den Bauhof ab dem 01.01.2012
in der Wirtschaftsform Eigenbetrieb zu
führen. Ziel war es die Funktion als internen Wirtschaftsbetrieb stärker heraus
zu stellen und auch nach außen Leistungen anzubieten.
Während die
Darstellung als interner Wirtschaftsbetrieb sein Ansehen gefunden hat, werden
mangels Potenzial keine Leistungen nach außen angeboten.
Im Gegensatz zur
Wasserversorgung hat der Bauhof als Einrichtung keine steuerrechtliche Dimension,
da es sich hierbei um einen Hilfsbetrieb handelt, der ausschließlich zur
Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dient (vgl. § 102 Abs. 4 Nr. 3
Gemeindeordnung).
Zudem ist zum
Zeitpunkt der Einführung der Kommunalen Doppik ist die Anwendung der Betriebskameralistik
nicht mehr zulässig. Bei der Wirtschaftsform Eigenbetrieb kann die Planung entweder nach § 12 Abs. 1
Eigenbetriebsgesetz nach den Vorschriften der Kommunalen Doppik oder in
Anlehnung an das Handelsrecht geführt werden, was zu einem zusätzlichen Aufwand
führen würde.
Im speziellen Fall
des Bauhofs überwiegen daher die Vorteile für die Eingliederung in den
Kernhaushalt. Es ist keine separate Planung, Bewirtschaftung und
Rechnungslegung erforderlich. Ferner sind im Umgang mit Eigenbetrieben in der
Doppik besondere Herausforderungen zu bewältigen. Die Gemeindeprüfungsanstalt
hat bereits in seinem Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2014 darauf
hingewiesen, dass der Kontenplan und die Abschlussmechanismen in der Kommunalen
Doppik nicht konform mit dem Eigenbetriebsrecht sind.
Unter Abwägungen
aller Parameter empfiehlt die Verwaltung den Eigenbetrieb Bauhof zum 31.12.2019
aufzulösen und ab dem 01.01.2020 in den Kernhaushalt zu integrieren.
Die geplante Eingliederung des Bauhofs wurde vorab im Hinblick auf formelles Rechts mit der Rechtsaufsichtsbehörde (RAB) abgestimmt und ist anzeigepflichtig.