Betreff
Kommunale Doppik 2020,
h i e r:
Wirtschaftsform des Eigenbetriebs Bauhof
Vorlage
0411/2018/1
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich
Referenzvorlage

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Aufhebung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Bauhof“ im Anhang und dessen Eingliederung zum Zeitpunkt der Einführung der Kommunalen Doppik zum 01.01.2020 in den Kernhaushalt.

Der Verwaltungsausschuss hat am 11.09.2018 über die Angelegenheit beraten und empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen, den Eigenbetrieb Bauhof im Rahmen der Einführung der Kommunalen Doppik zum 01.01.2020 in den Kernhaushalt zu überführen.

 

Der Gemeinderat hat am 12.12.2011 mit der Vorlage 14/2011 beschlossen, den Bauhof ab dem 01.01.2012 in der Wirtschaftsform Eigenbetrieb zu führen. Ziel war es die Funktion als internen Wirtschaftsbetrieb stärker heraus zu stellen und auch nach außen Leistungen anzubieten.

 

Während die Darstellung als interner Wirtschaftsbetrieb sein Ansehen gefunden hat, werden mangels Potenzial keine Leistungen nach außen angeboten.

 

Im Gegensatz zur Wasserversorgung hat der Bauhof als Einrichtung keine steuerrechtliche Dimension, da es sich hierbei um einen Hilfsbetrieb handelt, der ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dient (vgl. § 102 Abs. 4 Nr. 3 Gemeindeordnung).

 

Zudem ist zum Zeitpunkt der Einführung der Kommunalen Doppik ist die Anwendung der Betriebskameralistik nicht mehr zulässig. Bei der Wirtschaftsform Eigenbetrieb kann die Planung entweder nach § 12 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz nach den Vorschriften der Kommunalen Doppik oder in Anlehnung an das Handelsrecht geführt werden, was zu einem zusätzlichen Aufwand führen würde.

 

Im speziellen Fall des Bauhofs überwiegen daher die Vorteile für die Eingliederung in den Kernhaushalt. Es ist keine separate Planung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erforderlich. Ferner sind im Umgang mit Eigenbetrieben in der Doppik besondere Herausforderungen zu bewältigen. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat bereits in seinem Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2014 darauf hingewiesen, dass der Kontenplan und die Abschlussmechanismen in der Kommunalen Doppik nicht konform mit dem Eigenbetriebsrecht sind.

 

Unter Abwägungen aller Parameter empfiehlt die Verwaltung den Eigenbetrieb Bauhof zum 31.12.2019 aufzulösen und ab dem 01.01.2020 in den Kernhaushalt zu integrieren.

 

Die geplante Eingliederung des Bauhofs wurde vorab im Hinblick auf formelles Rechts mit der Rechtsaufsichtsbehörde (RAB) abgestimmt und ist anzeigepflichtig.