Betreff
Kommunale Doppik 2020,
h i e r:
Aktivierung geleisteter Investitionszuschüsse bis 31.12.2019
Vorlage
0412/2018/1
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich
Referenzvorlage

Gemeinderat beschließt im Rahmen der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 auf die Aktivierung geleisteter Investitionszuschüsse zu verzichten.

 

Der Verwaltungsausschuss hat am 11.09.2018 über die Angelegenheit beraten und empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen, im Rahmen der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 auf die Aktivierung geleisteter Investitionszuschüsse zu verzichten.

 

Gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) hat die Gemeinde zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen, Schulden, Sonderposten und Rückstellungen, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar).

 

Das Ergebnis ist in Form einer Eröffnungsbilanz mit der Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva auszuweisen.

 

§ 52 GemHVO definiert die Gliederung der Kommunalen Bilanz. Auf der Aktivseite sind die Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO) auszuweisen.

 

Die Erfassung und Bewertung aller geleisteten Investitionszuschüsse, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz einen Restbuchwert haben, bedeutet für die Kommunen eine enorme Arbeitsbelastung. Ferner wurde in der Kameralistik die Abgrenzung zwischen konsumtiven und investiven Zuschüsse an Dritte nicht nach den handelsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Die Titulierung als Investitionszuschuss erfolgte ungeachtet dessen, ob der Zuschussnehmer die Zuschussmittel für eine Investition im bilanzrechtlichen Sinne verwendet.

 

Der Verordnungsgeber hat in diesem Zusammenhang beschlossen, dass auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüssen nach § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 in der Eröffnungsbilanz verzichtet werden kann (vgl. § 62 Abs. 6 Satz 3 GemHVO).

 

Über die Anwendung dieser Regelung hat der Gemeinderat durch Beschlussfassung zu entscheiden. Die Zuständigkeit geht aus einem Papier (Organzuständigkeiten im NKHR) des Innenministeriums vom 29.10.2010 hervor. Das Papier hat nach wie vor Gültigkeit.

 

Die Verwaltung empfiehlt von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Hintergrund dieser Empfehlung sind personalwirtschaftliche Überlegungen. Ab dem 01.01.2020 werden Investitionszuschüsse aktiviert und entsprechend der Nutzungsdauer des geförderten Vermögensgegenstandes aufwandswirksam abgeschrieben.