Betreff
Bauvoranfrage: Umbau und Aufstockung eines Dreifamilienhauses, Uhlandstraße 6, Flst. Nr. 12933
Vorlage
0498/2019
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des AUT beantworten die Frage wie folgt:

 

Ist grundsätzlich ein Kniestock von ca. 1,00 m möglich?

 

Eine Befreiung zur Errichtung eines Kniestockes kann nicht in Aussicht gestellt werden. Die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes untersagen die Errichtung eines Kniestockes. Hierfür wurde bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Befreiung erteilt, jedoch nur zur Höhenanpassung um ca. 97 cm von einem Doppelhaus, sodass dieses Bauvorhaben nicht als Vergleichsfall herangezogen werden kann.

 

Sind Dachgauben zulässig und wenn, unter welchen Vorgaben, Grössen, Abständen etc.?

 

Der qualifizierte Bebauungsplan beinhaltet keine Festsetzungen zur Errichtung von Dachgauben. In der Umgebungsbebauung liegen bereits einige Gebäude mit Dachgauben vor. Es wird dem Bauherren daher nahegelegt die Dachgauben anhand der Dachgaubensatzung zu errichten, da diese in den umliegenden Bebauungen als Maßgabe dienten.

 

Ist der Stahlbalkon im hinteren Bereich mit einer Tiefe von 2,50 m zulässig?

 

Der qualifizierte Bebauungsplan definiert ein Baufenster für das Grundstück. Da sich der geplante Stahlbalkon innerhalb des vorgesehenen Baufensters befindet und die eventuell nachzuweisenden Abstandflächen auf dem Grundstück nachgewiesen werden können, kann der Errichtung des Stahlbalkon zugestimmt werden.

 

Durch Erhöhung des Daches und dem eventuellen Einbau von Dachgauben könnte das Dachgeschoss rechnerisch zu einem Vollgeschoss werden.

Wäre dies zulässig oder müsste zwingend rechnerisch die Zweigeschossigkeit eingehalten werden?

 

Eine Befreiung zur Errichtung eines dritten Vollgeschosses kann nicht in Aussicht gestellt werden. Der qualifizierte Bebauungsplan weist für das Grundstück eine zweigeschossige Bebauung aus. Daher muss der Ausbau des Dachgeschosses unter Berücksichtigung der Festsetzung erfolgen. Bisher wurde die Errichtung eines zusätzlichen Geschosses nicht befreit.

 

 

Der Bauherr plant den Umbau und die Erhöhung eines Dreifamilienhauses in der Uhlandstraße, Flst.Nr. 12933.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Hinterdorf Vorderes Winkelfeld Teil I“ (Satzungsbeschluss: 07.02.1964) und ist baurechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen. Es liegt außerhalb eines Sanierungsgebietes, der Gestaltungssatzung und der Stellplatzsatzung.

 

Der Bauherr möchte das bestehende Mehrfamilienhaus umbauen und das Dachgeschoss erhöhen und mit Dachgauben erweitern. Dies ist notwendig, da der Sohn des Bauherren eine Familie gründen möchte und dadurch neuer Wohnraum geschaffen werden muss.

 

Derzeit ist das Dachgeschoss bereits ausgebaut, aufgrund der geringen Höhe ist es jedoch nur begrenzt als Wohnraum nutzbar. Durch die geplante Erhöhung des Daches soll dies geändert werden. Die Dachform sowie die Dachneigung bleiben gegenüber dem bisherigen Dach unverändert.

 

 

Vorgaben des Bebauungsplanes

Geplant

GRZ: 0,3

Keine Angabe

Anzahl Vollgeschosse: max. 2

2 Vollgeschosse

Gebäudehöhe: 2 Vollgeschosse 5,80 m

Bestand: 11,40 m Geplant: ca. 12,40 m

Dachform: SD

Satteldach

Dachneigung: 35°

35 °